Neuer Mindestlohn im Baugewerbe

Die elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit gibt es nach gut dreimonatiger Pause auch für das Baugewerbe wieder einen für die Zeitarbeit verbindlichen, entsenderechtlichen Mindestlohn.

Zum 1. April 2020 stieg der Mindestlohn in der Lohngruppe 1 bundesweit auf 12,55 Euro. Für die Lohngruppe 2 liegt er nunmehr in den alten Bundesländern bei 15,40 Euro und in Berlin bei 15,25 Euro. Die Verordnung läuft zum 31. Dezember 2020 aus.

Die Überlassung an Betriebe des Bauhauptgewerbes zur Ausübung von Arbeitertätigkeiten bleibt unverändert nach § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Regelfall untersagt. Der entsenderechtliche Mindestlohn spielt für Personaldienstleister aber etwa dann eine Rolle, wenn baumindestlohnpflichtige Tätigkeiten außerhalb des Bauhauptgewerbes erbracht werden.