Neue Vorschriften für die Überlassung nach Italien
Seit Ende 2016 gelten neue Vorschriften für europäische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Italien entsenden. Die Änderungen betreffen das Meldeverfahren für Entsendungen, die Bereitstellung von Unterlagen und die Ernennung von Ansprechpersonen. Das meldet das Außenwirtschaftsportal Bayern.
Ab sofort muss eine Ansprechperson mit Anschrift in Italien benannt werden, die Dokumente entgegennehmen und versenden kann. Ein Unternehmensvertreter, mit dem die lokalen Gewerkschaften Betriebsabkommen verhandeln können, ist ebenfalls gefordert. Kommen die Unternehmen diesen Bestimmungen nicht nach, drohen ihnen Geldstrafen. Das gilt auch für eine Überlassung an italienische Produktionsstätten oder im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, für die Arbeitnehmer entsendet werden.
Formulare auf Italienisch
Vor Beginn der Entsendung muss eine Entsendungsmeldung an das italienische Arbeits- und Sozialministerium (IASM) übermittelt werden. Das IASM stellt auf seiner Homepage ein entsprechendes Formular bereit, die Ausfüllanleitung ist jedoch nur auf Italienisch verfügbar. Darüber hinaus müssen die entsendenden Unternehmen mehrere Unterlagen für die Dauer der Überlassung und in den zwei darauffolgenden Jahren bereithalten – und zwar auf Italienisch. Gefordert werden Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Belege über die Lohnauszahlung sowie die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde. Um den Sozialversicherungsschutz bei einer Entsendung ins Ausland sicherzustellen, ist ein entsprechender Antrag notwendig. Arbeitgeber senden ihn vor der Entsendung ausgefüllt an den Sozialversicherungsträger. Für Entsendungen in EU-Länder wird dieses Formular A1-Formular genannt. Dieses wird von den italienischen Behörden ebenfalls gefordert. (AA)