Neue Unfallverhütungsvorschrift

Zum 01. Oktober 2014 ist die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV – Vorschrift 1 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). "Unfallverhütungsvorschriften stellen für jedes Unternehmen und für jeden Versicherten verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar", erläutert iGZ-Bundesvorstandsmitglied Martin Gehrke.

„Verbindlichkeit“ bedeutet, dass die Unfallverhütungsvorschriften bei Verstößen auch Bußgelder vorsehen. Die DGUV Vorschrift 1 weicht nur leicht von der Vorgängerregelung ab. Lediglich bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten hat sich eine wichtige Änderung ergeben:

Änderung

Bisher hatte die BGV A 1 die Frage, ob und wenn ja wie viele Sicherheitsbeauftragte vom Unternehmen zu bestellen sind, davon abhängig gemacht, wie viele Arbeitnehmer  „an räumlich zusammenhängenden Betriebsstätten gleichzeitig beschäftigt“ werden. Das betraf im Regelfall nur die intern in der Zentrale des Zeitarbeitsunternehmens beschäftigten Mitarbeiter, weswegen der Schwellenwert für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten häufig nicht überschritten wurde.

Beschäftigtenzahl

Die neue DGUV Vorschrift 1 stellt auf die Anzahl der Beschäftigten ab, so dass auch alle an unterschiedlichen Orten eingesetzten Zeitarbeitnehmer mitzählen. Mindestens ein Sicherheitsbeauftragter ist zu bestellen, wenn im Unternehmen  21 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten soll unter „Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation“ erfolgen. Die VBG wird eine Regel erstellen, aus der sich ergibt, wie viele Sicherheitsbeauftragte konkret zu bestellen sind. Diese liegt noch nicht vor. Derzeit sollte also mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.

Keine Fachkenntnisse

Sicherheitsbeauftragte sind praktisch ausgerichtete Helfer der Unternehmer, die die Prävention stärken und Erfahrungen aus der Alltagspraxis einbringen sollen. Eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung folgt aus ihrer Funktion nicht. Sicherheitsbeauftragte müssen keine Fachkenntnisse haben. Der Unternehmer hat ihnen allerdings die Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Unternehmen sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Schulungen

Die Schulungen der VBG sind nicht kostenpflichtig, allerdings muss natürlich auf die Arbeitskraft des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin während der Schulung verzichtet werden. Eine ausreichende Schulung hat jeder Mitarbeiter, der einmal ein PET-Seminar der VBG besucht hat. Das Gleiche gilt für alle ausgebildeten Personaldienstleistungskaufleute. Zum Sicherheitsbeauftragten darf allerdings nicht jemand benannt werden, der im Unternehmen bereits Fachkraft für Arbeitssicherheit ist.

Muster

Die VBG bietet ein Muster für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten an, das über die Seiten der VBG unter dem nachfolgenden Link heruntergeladen werden kann: Musterbestellung.