Neue Mindestlohnverordnungen im Bundesanzeiger
Die dann zu beachtenden Mindestlöhne liegen im Bereich von Friseurhandwerk, Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau unter dem derzeitigen iGZ-Niveau.
Arbeitszeitkonten
Der Verordnungsentwurf für das Friseurhandwerk enthält keine Regelung zur Fälligkeit beziehungsweise zum Führen eines Arbeitszeitkontos. Zu beachten sind hier allerdings die längeren Ausschlussfristen. Der Verordnungsentwurf für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau sieht vor, dass ein Arbeitszeitkonto nur nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes geführt werden darf.
Gebäudereinigung
Für die Gebäudereinigung heißt es unter anderem: „Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die in ein nach § 4 RTV Gebäudereinigung (Anhang1) geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt.“ Und „Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen (Jahresarbeitszeitkonto). Mehrarbeitszuschlagsfrei im Sinne der Nummer 1 bleiben die ersten 150 Stunden innerhalb des Ausgleichszeitraums.“
Pflegebranche
Ebenfalls frühestens am 1. Januar in Kraft treten wird der Entwurf der 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche, dem gemäß das Mindestentgelt angehoben wird. (WLI)
Die kompletten Entwürfe stehen im Anhang zum Download.