Neue Mindestlohnpflichten in der Zeitarbeit analysiert
„Losgelöst von der Frage der sachlichen Notwendigkeit ergeben sich durch diese Gesetzesänderung für die Zeitarbeitsbranche erhebliche Anwendungsprobleme“, verdeutlicht Dreyer in dem Gastbeitrag. Denn ein und dieselbe Tätigkeit sei nicht selten mehreren Mindestlöhnen zuzuordnen. Das gelte zum Beispiel für den Gerüstbau, der dem Bauhauptgewerbe, dem Malergewerbe und dem gewerblichen Gerüstbau selbst zugeordnet werden könne. Die Frage, welcher Mindestlohn nun gelte, sei unklar und werde auch vom Gesetz nicht beantwortet.
Korrekte Abrechnung schwierig
Werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, die unterschiedlichen Mindestlöhnen unterfällt, sei zudem eine stundengenaue Abrechnung des Mindestlohns weder praktikabel noch sachgerecht, urteilt Dreyer. Seiner Ansicht nach müsse dann entschieden werden, welche Tätigkeit der Hausmeister überwiegend ausgeführt hat. Durch wechselnde Tätigkeitsschwerpunkte sei das für das Zeitarbeitsunternehmen jedoch schwer feststellbar.
„Gesetzesänderung missglückt“
„Die Änderung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist missglückt“, schlussfolgert der iGZ-Geschäftsführer daher. „Sie wirft viele Fragen auf, von denen nicht sicher ist, ob sie überhaupt sachgerecht gelöst werden können.“ Insofern müsse schon die Idee, die Mindestlohnpflicht allein an der ausgeführten Tätigkeit der Zeitarbeitskräfte festzumachen, als verfehlt angesehen werden. (ML)
Der vollständige Gastbeitrag aus dem Fachmagazin „Personalpraxis + Recht“ steht im Anhang zum Download.