Neue Mindestlohnpflichten in der Zeitarbeit analysiert

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz sorgt in der Zeitarbeitsbranche für eine gravierende Änderung: Wenn eine Zeitarbeitskraft zum Beispiel in einem Hotelbetrieb eine Wand streicht, dann steht ihm dafür der Malermindestlohn zu – obwohl der Hotelbetrieb gar nicht dem Malerhandwerk angehört. Denn maßgeblich ist nach den Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz allein die ausgeübte Tätigkeit, nicht mehr die Zugehörigkeit des Kundenbetriebs zur jeweiligen Mindestlohnbranche. Das führt in der Praxis zu einigen Schwierigkeiten, die iGZ-Geschäftsführer Dr. Martin Dreyer im Fachmagazin „Personalpraxis + Recht“ aufbereitet hat.

„Losgelöst von der Frage der sachlichen Notwendigkeit ergeben sich durch diese Gesetzesänderung für die Zeitarbeitsbranche erhebliche Anwendungsprobleme“, verdeutlicht Dreyer in dem Gastbeitrag. Denn ein und dieselbe Tätigkeit sei nicht selten mehreren Mindestlöhnen zuzuordnen. Das gelte zum Beispiel für den Gerüstbau, der dem Bauhauptgewerbe, dem Malergewerbe und dem gewerblichen Gerüstbau selbst zugeordnet werden könne. Die Frage, welcher Mindestlohn nun gelte, sei unklar und werde auch vom Gesetz nicht beantwortet.

Korrekte Abrechnung schwierig

Werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, die unterschiedlichen Mindestlöhnen unterfällt, sei zudem eine stundengenaue Abrechnung des Mindestlohns weder praktikabel noch sachgerecht, urteilt Dreyer. Seiner Ansicht nach müsse dann entschieden werden, welche Tätigkeit der Hausmeister überwiegend ausgeführt hat. Durch wechselnde Tätigkeitsschwerpunkte sei das für das Zeitarbeitsunternehmen jedoch schwer feststellbar.

„Gesetzesänderung missglückt“

„Die Änderung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist missglückt“, schlussfolgert der iGZ-Geschäftsführer daher. „Sie wirft viele Fragen auf, von denen nicht sicher ist, ob sie überhaupt sachgerecht gelöst werden können.“ Insofern müsse schon die Idee, die Mindestlohnpflicht allein an der ausgeführten Tätigkeit der Zeitarbeitskräfte festzumachen, als verfehlt angesehen werden. (ML)

Der vollständige Gastbeitrag aus dem Fachmagazin „Personalpraxis + Recht“ steht im Anhang zum Download.