Neue Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge
Nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) gelten ab sofort neue Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
- Die erste Vorsorge darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
- Die zweite Vorsorge muss spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.
- Bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit ist eine Vorsorge grundsätzlich spätestens nach sechs Monaten vorgeschrieben.
- Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens alle drei Jahre nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.
Nachgehende Vorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach Beendigung von Tätigkeiten, bei denen auch nach längeren Latenzzeiten noch Gesundheitsstörungen auftreten können. Dies ist zum Beispiel bei der Arbeit mit krebserregenden Stoffen der Fall.
Arzt entscheidet
Überschreitungen dieser Fristen sind nicht zulässig. Kürzere Fristen sind grundsätzlich immer möglich. „Es ist wichtig, mit dem Arzt zusammenzuarbeiten. Dieser entscheidet, ob kürzere Fristen für die Vorsorge notwendig sind“, erklärte Martin Gehrke, stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Angabe, wann eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist, ist Bestandteil der Vorsorgebescheinigung, die dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten ausgestellt wird. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten. (AA)