Nach Bewerbung keine Auskunftspflicht

2006 hatte sich die damals 45-Jährige auf eine ausgeschriebene Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Sie war der Meinung, alle für die Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Trotzdem wurde sie nicht eingestellt, weshalb sie sich diskriminiert fühlte und eine geldliche Entschädigung verlangte.

Kein Anspruch

Laut Achtem Senat des Bundesarbeitsgerichts nach nationalem Recht hat die Klägerin keinen Anspruch darauf zu erfahren, ob an ihrer Stelle ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Ebenfalls muss das beklagte Unternehmen keine Auskunft darüber erteilen, welche Qualifikationen ein möglicher anderer Bewerber mitbrachte und was die Einstellungskriterien waren. (ML/Pressemitteilung BAG)