Mittelständische Wirtschaft soll entlastet werden
Das ist zum einen eine genauere Definition des Begriffs des begünstigten Vermögens. Der Hauptzweck des Vermögens muss überwiegend der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Dieser liegt im gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Vermögen, das zu weniger als 50 Prozent dem Hauptzweck dient, wird besteuert. So will der Gesetzgeber missbräuchlichen Steuergestaltungen die Grundlage entziehen.
Beschäftigungsschlüssel
Für Erben, die ein Unternehmen erwerben, gilt die Lohnsummenregelung: Sie besagt, dass für einen bestimmten Zeitraum nach dem Erwerb in der Gesamtsumme nicht deutlich weniger Lohn gezahlt werden darf. Damit will der Gesetzgeber vorhandene Arbeitsplätze erhalten. Bisher waren Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregel ausgenommen. Künftig soll gelten:
- bei bis zu drei Beschäftigten wird auf eine Prüfung der Lohnsummenregel verzichtet
- bei vier bis zehn Beschäftigten gilt, bei fünfjähriger Fortführung des Unternehmens darf die Lohnsumme 250 Prozent nicht unterschreiten
- bei elf bis 15 Beschäftigten darf in fünf Jahren die Lohnsumme von 300 Prozent nicht unterschritten werden
Prüfung bei größeren Betriebsvermögen
Die bisherige Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro. Voraussetzung auch hier: Der Erbe muss den Betrieb weiterführen und die Lohnsumme erhalten. Bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen erhöht sich die Schwelle auf 52 Millionen Euro.
Weniger Bürokratie
„Von der Wiege bis zur Bahre – Formulare, Formulare.“ Das will die Bundesregierung nun mit der Einführung eines Gesetzes zur „Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ ändern. Durch eine Anhebung der Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn auf 600.000 und 50.000 Euro entfallen für kleine Unternehmen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung. Änderungen gibt es auch bei unterschiedlichen Unternehmens-Meldepflichten: Die Meldepflichtgrenze für alle möglichen Arten von Wirtschaftsstatistiken steigt auf 800.000 Euro Umsatz. Das soll künftig vor allem Existenzgründer entlasten.
Belastungen verringern
Das ebenfalls vom Bundestag beschlossene Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) soll die bürokratischen Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen verringern. Mit BilRUG wird eine weitere europäische Richtlinienvorgabe in deutsches Recht umgesetzt. So wurden die Schwellenwerte für die Abgrenzung „kleiner“ von „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften um circa 20 Prozent zu erhöht. Damit können etwa weitere 7000 Unternehmen die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nutzen. Kleine Unternehmen sind nach der Neuregelung Kapitalgesellschaften, die zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten:
- Bilanzsumme: 6 Millionen Euro (bisher: 4,84 Millionen Euro)
- Umsatzerlöse: 12 Millionen Euro (bisher: 9,68 Millionen Euro)
- Arbeitnehmerzahl: 50 im Jahresdurchschnitt (unverändert)
Kleine Unternehmen können folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen:
- Verzicht auf Detailangaben in Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
- erheblich kürzere Liste der vorgeschriebenen Erläuterungen im Anhang
- keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts
- keine Pflicht, den Jahresabschluss durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen
Prävention stärken
Die Bundesregierung setzt ihre Reformvorhaben um: Das „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“ hat den Bundesrat passiert. Ziel des Gesetzes: „Die Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere in den Lebenswelten der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, die Wirksamkeit und Qualität von Präventionsmaßnahmen sicherzustellen, die Leistung der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten weiterzuentwickeln und das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern.“
Empfehlung abgeben
Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen, laut neuem Gesetz, künftig die Unternehmen mehr und enger mit den Krankenkassen zusammenarbeiten. Damit soll vor allem der Einsatzbereich von Betriebsärzten erweitert werden. Mit dem Gesetz werden die Kassen verpflichtet, mindestens sieben Euro pro Jahr und Versichertem für Prävention auszugeben. Das ist mehr als doppelt so viel wie heute. Mit den zusätzlichen Beträgen aus der Pflegekasse und privaten Krankenversicherung stehen damit insgesamt nahezu 550 Millionen Euro für Präventionsaufgaben zur Verfügung. Unter anderem können Ärzte künftig bei jeder Untersuchung eine schriftliche Präventionsempfehlung abgeben, die für die jeweilige Krankenkasse des Versicherten bindend ist. Dies gilt nun auch für Betriebsärzte und Ärzte des öffentlichen Gesundheitswesens.
EU-Datenschutzgrundverordnung
Aktuell wird eine Vollharmonisierung des Datenschutzes innerhalb der EU angestrebt. Ziel: einen EU-weiten, einheitlichen Standard zu realisieren. Noch in diesem Jahr will man eine Einigung und Verabschiedung erreichen. Das Problem des unterschiedlichen Datenschutz-Niveaus in den Mitgliedsstaaten wird gerade beim Arbeitnehmerdatenschutz eminent. Hier ist der deutsche Standard deutlich höher als in anderen EU-Staaten. Um eine Unterwanderung des deutschen Niveaus zu verhindern, sind „Öffnungsklauseln“ geplant, die es den Mitgliedsstaaten erlauben sollen, von den allgemein getroffenen Regelungen abzuweichen und die nationalen Regelungen beizubehalten beziehungsweise auszubauen. (CF)