Mitbestimmungsrecht gestärkt

Bei Wahlen zum Aufsichtsrat eines Unternehmens sind Zeitarbeitnehmer genauso zu zählen wie die Stammbeschäftigten, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 -). Damit wird das Mitbestimmungsrecht von Zeitarbeitnehmern auf (Kunden-) Unternehmensebene gestärkt.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, wahlberechtigte Zeitarbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen seien für den Schwellenwert von mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen. Ab dieser Belegschaftsgröße sei die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen.

Wahlrecht

Da Zeitarbeitnehmer die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter wählen dürfen, seien sie ebenfalls bei der Entscheidung über die Art der Wahl zu berücksichtigen. Laut Gesetz haben Zeitarbeitnehmer, die länger als drei Monate in einem Unternehmen eingesetzt sind, ein Wahlrecht für Betriebsräte und Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerbegriff

Das MitbestG verweise in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass wahlberechtigte Zeitarbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen sind. (WLI)