Mischbetriebe dürfen Zeitarbeitstarifverträge anwenden
Auch Unternehmen, die nicht überwiegend in der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, dürfen den iGZ-DGB-Tarifvertrag anwenden. Das Bundessozialgericht entschied jüngst, dass Mischbetriebe den Zeitarbeitstarifvertrag nutzen dürfen, ohne dafür eine selbstständige Betriebsabteilung einrichten zu müssen.
Davon profitieren zum Beispiel Ingenieurdienstleister, die nur ab und zu ihre Beschäftigten über Zeitarbeit an andere Kunden überlassen. „Früher mussten die Unternehmen eigene Abteilungen gründen, für die der Tarifvertrag dann angewendet werden durfte“, erläutert Stefan Sudmann, Leiter des Rechtsreferates beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Die Rechtsprechung bedeute nicht nur eine klare Regelung, sondern auch eine deutliche Vereinfachung für die Praxis.
Überwiegensprinzip nicht vorausgesetzt
Dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz könne laut Bundessozialgericht nicht entnommen werden, dass überwiegende Zeitarbeit in dem Mischbetrieb vorausgesetzt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs 1 Nr 3 S 3 AÜG knüpfe – anders als § 6 Arbeitnehmerentsendegesetz – nicht an ein Überwiegen an. Auch Sinn und Zweck des AÜG würden nicht die Geltung des Überwiegensprinzips für nicht tarifgebundene Mischunternehmen voraussetzen. Ob das Überwiegensprinzip als Auslegungsgrundsatz nach Aufgabe der Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit noch weiterhin heranzuziehen sei, sei zwar umstritten, könne hier aber dahinstehen. Das Urteil bezog sich zwar auf einen Sachverhalt, bei dem der BAP-DGB-Tarifvertrag zur Anwendung kam. Die Entscheidung ist jedoch auf den iGZ-DGB-Tarifvertrag zu übertragen. (ML)
Der Terminsbericht des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober 2016 (B 11 AL 6/15 R), Vorinstanz Landessozialgericht Hamburg vom 23. September 2015 (Az.: L 2 AL 64/13), ist hier unter Punkt 6 nachzulesen.