Mindestlohnverpflichtung ausgeweitet

Am 1. Januar 2015 tritt die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche in Kraft. Dadurch steigen die Mindestlöhne zum Jahresanfang im Tarifgebiet West einschließlich Berlin von derzeit 9,00 Euro auf 9,40 Euro. Im Tarifgebiet Ost erhöht sich der Mindestlohn um 0,65 Euro auf dann 8,65 Euro.

Weitere Erhöhungen sind für den 1. Januar 2016 sowie den 1. Januar 2017 vorgesehen. Der Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist erweitert worden. Zukünftig ist auch der Bereich der ambulanten Krankenpflegeleistungen umfasst.

Tätigkeit maßgeblich

Da aufgrund aktueller Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz die vom Zeitarbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, kann eine Verpflichtung zur Zahlung des Pflegemindestlohns selbst bei Überlassungen an Privathaushalte bestehen. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Pflegeschüler/innen und berufliche Orientierungsphasen von bis zu sechs  Wochen. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in Pflegebetrieben „pflegefremde“ Tätigkeiten ausüben, also zum Beispiel in den Bereichen Verwaltung, Küche oder Gebäudereinigung arbeiten.

Bereitschaftsdienste

Die neue Pflegeverordnung enthält auch Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten sowie Rufbereitschaften. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen zum Führen von Arbeitszeitkonten konkretisiert. Unverändert bleibt die zwölfmonatige Ausschlussfrist für Ansprüche auf den Pflegemindestlohn. Die derzeit noch gültige Pflegearbeitsbedingungenverordnung tritt regulär am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Textil- und Bekleidungsindustrie

Zudem müssen Zeitarbeitsunternehmen in Kürze einen weiteren Mindestlohntarifvertrag beachten: Auch die Textil- und Bekleidungsindustrie hat beim Bundesarbeitsministerium eine Mindestlohnverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragt. Der Verordnungsentwurf wurde Anfang Dezember veröffentlicht.

Lohnuntergrenze

Hinsichtlich der Mindestlöhne werden sich für Zeitarbeitsunternehmen keine Besonderheiten ergeben, da die Lohnuntergrenze Zeitarbeit nicht überschritten wird. Allerdings sieht der Entwurf als Fälligkeitszeitpunkt für die Mindestlohnvergütung den 15. Kalendertag des Folgemonats vor. Regelungen zum Führen von Arbeitszeitkonten sind in diesem Verordnungsentwurf nicht enthalten.