Mindestlohnverpflichtung ausgeweitet
Weitere Erhöhungen sind für den 1. Januar 2016 sowie den 1. Januar 2017 vorgesehen. Der Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist erweitert worden. Zukünftig ist auch der Bereich der ambulanten Krankenpflegeleistungen umfasst.
Tätigkeit maßgeblich
Da aufgrund aktueller Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz die vom Zeitarbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, kann eine Verpflichtung zur Zahlung des Pflegemindestlohns selbst bei Überlassungen an Privathaushalte bestehen. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Pflegeschüler/innen und berufliche Orientierungsphasen von bis zu sechs Wochen. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in Pflegebetrieben „pflegefremde“ Tätigkeiten ausüben, also zum Beispiel in den Bereichen Verwaltung, Küche oder Gebäudereinigung arbeiten.
Bereitschaftsdienste
Die neue Pflegeverordnung enthält auch Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten sowie Rufbereitschaften. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen zum Führen von Arbeitszeitkonten konkretisiert. Unverändert bleibt die zwölfmonatige Ausschlussfrist für Ansprüche auf den Pflegemindestlohn. Die derzeit noch gültige Pflegearbeitsbedingungenverordnung tritt regulär am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Textil- und Bekleidungsindustrie
Zudem müssen Zeitarbeitsunternehmen in Kürze einen weiteren Mindestlohntarifvertrag beachten: Auch die Textil- und Bekleidungsindustrie hat beim Bundesarbeitsministerium eine Mindestlohnverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragt. Der Verordnungsentwurf wurde Anfang Dezember veröffentlicht.
Lohnuntergrenze
Hinsichtlich der Mindestlöhne werden sich für Zeitarbeitsunternehmen keine Besonderheiten ergeben, da die Lohnuntergrenze Zeitarbeit nicht überschritten wird. Allerdings sieht der Entwurf als Fälligkeitszeitpunkt für die Mindestlohnvergütung den 15. Kalendertag des Folgemonats vor. Regelungen zum Führen von Arbeitszeitkonten sind in diesem Verordnungsentwurf nicht enthalten.