Mindestlohnverordnungen veröffentlicht
Wenn keine der Tarifparteien widerspricht, beträgt der Mindestlohn für die Abfallwirtschaft künftig 8,94 Euro je Stunde. Am 1. Januar 2016 wird er sich auf 9,10 Euro je Stunde erhöhen. Die Verordnung gilt bundesweit für alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gelten künftig folgende Mindestlöhne:
| Ost | West (mit Berlin) |
Ab 1. Mai 2015 | 10,90 € | 11,30 € |
Ab 1. Mai 2016 | 11,00 € | 11,35 € |
Ab 1. Mai 2017 | 11,20 € | 11,40 € |
Ab 1. Mai 2018 | 11,40 € | 11,40 € |
Die Mindestlöhne sind bindend für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
- Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
- Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
- Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
- Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
- alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
- alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
Datenbank Recht für iGZ-Mitglieder
iGZ-Mitglieder finden unter "Tarife & Recht" stets die aktuelle Übersicht zeitarbeitsrelevanter Mindestlöhne. Nicht-Mitglieder können sich hier über die vielfältigen weiteren Vorteile einer iGZ-Mitgliedschaft informieren. (ML)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger stehen im Anhang zum Download.