Mindestlohnverordnungen veröffentlicht

Sowohl für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk als auch für die Abfallwirtschaft werden in Kürze neue Mindestlöhne gelten. Die Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Stellungnahmefristen laufen noch bis zum 20. bzw. 31. August.

Wenn keine der Tarifparteien widerspricht, beträgt der Mindestlohn für die Abfallwirtschaft künftig 8,94 Euro je Stunde. Am 1. Januar 2016 wird er sich auf 9,10 Euro je Stunde erhöhen. Die Verordnung gilt bundesweit für alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gelten künftig folgende Mindestlöhne:

 

Ost

West (mit Berlin)

Ab 1. Mai 2015

10,90 €

11,30 €

Ab 1. Mai 2016

11,00 €

11,35 €

Ab 1. Mai 2017

11,20 €

11,40 €

Ab 1. Mai 2018

11,40 €

11,40 €

Die Mindestlöhne sind bindend für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
  • Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
  • Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
  • Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
  • Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
  • alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
  • alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

Datenbank Recht für iGZ-Mitglieder

iGZ-Mitglieder finden unter "Tarife & Recht" stets die aktuelle Übersicht zeitarbeitsrelevanter Mindestlöhne. Nicht-Mitglieder können sich hier über die vielfältigen weiteren Vorteile einer iGZ-Mitgliedschaft informieren. (ML)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger stehen im Anhang zum Download.