Mindestlohnerhöhungen zum Jahreswechsel
In diesen Branchen steigen die Mindestlöhne:
(Die angegebenen Lohnuntergrenzen gelten jeweils ab dem 1. Januar 2016.)
Abfallwirtschaft:
- 9,10 Euro (West und Ost)
Aus- und Weiterbildung:
- 14,00 Euro (West)
- 13,50 Euro (Ost)
Bauhauptgewerbe (Lohngruppe 1):
- 11,25 Euro (West mit Berlin)
- 11,05 Euro (Ost)
Bauhauptgewerbe (Lohngruppe 2):
- 14,45 Euro (West)
- 14,30 Euro (Berlin)
Dachdeckerhandwerk (Bauhauptgewerbe):
- 12,05 Euro (West und Ost)
Geldbearbeitung:
- 10,11 – 12,92 Euro (West, je nach Bundesland)
- 9,33 Euro (Ost)
Geld- und Werttransport:
- 11,80 – 15,73 Euro (West, je nach Bundesland)
- 11,24 Euro (Ost)
Land- und Forstwirtschaft/Gartenbau:
- 8,00 Euro (West)
- 7,90 Euro (Ost)
Pflegebranche:
- 9,75 Euro (West)
- 9,00 (Ost)
Textil- und Bekleidungsindustrie:
- 8,50 Euro (West, keine Erhöhung)
- 8,25 Euro (Ost)
Nach der Änderung des § 8 Abs. 3 AEntG gilt folgende Grundregel: Der Mindestlohn ist auch dann zu zahlen, wenn branchentypische Tätigkeiten in einem Betrieb ausgeübt werden, der nicht der jeweiligen Mindestlohnbranche angehört. Beispiel: Ein überlassener Maler malt in einem Nichtmalerbetrieb. Daher ist auch die Mindestlohnerhöhung im Bauhauptgewerbe zeitarbeitsrelevant.
Auslaufende Verordnungen
Für das Elektrohandwerk und die Gebäudereinigung laufen die bestehenden Verordnungen zum Jahreswechsel aus. In diesen Branchen gibt es also kurzfristig keine vom iGZ-DGB-Tariflohn abweichenden Mindestlohnbestimmungen. Im Elektrohandwerk kann es zu einer Rückwirkung kommen. (ML)
Weitere Informationen zu zeitarbeitsrelevanten Mindestlöhnen finden iGZ-Mitglieder im Merkblatt „Mindestlohnübersicht“ in der passwortgeschützten Datenbank Recht.