Mindestlohnerhöhung in der Textilbranche

Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Mindestlöhne im Tarifgebiet West liegen unterhalb des iGZ-DGB-Tariflohns. In Ostdeutschland steigt der Mindestlohn am 1. Januar 2016 auf 8,25 Euro.

Der nächste Erhöhungsschritt ist für den 1. November 2016 geplant. Dann steigt der Mindestlohn im Tarifgebiet Ost auf 8,85 Euro. Dazu zählt neben den neuen Bundesländern auch Berlin-Ost. Der Mindestlohn in Westdeutschland beträgt bis zum Auslaufen der Verordnung am 31. Dezember 2017 konstant 8,50 Euro. Der Mindestlohn ist am 15. Kalendertag des Folgemonats fällig. Er gilt nicht nur für die Textil- und Bekleidungsindustrie selbst, sondern auch für Verkaufseinrichtungen dieser Industrie.

Arbeitszeitkonto

Zusätzlich enthält die neue Verordnung Regelungen zum Führen eines Arbeitszeitkontos. Es ist erforderlich eine schriftliche individuelle Vereinbarung des Arbeitszeitkontos oder entsprechende Regelungen in der Betriebsvereinbarung festzuhalten. Der Ausgleich des Kontos ist innerhalb von zwölf Monaten vorgesehen. Wenn dies explizit vereinbart wurde, ist eine einmalige Übertragung der Stunden in den nächsten Ausgleichszeitraum möglich. (ML)

Weitere Informationen zum Führen des Arbeitszeitkontos in Branchen mit einem eigenen Mindestlohntarifvertrag finden iGZ-Mitglieder im Merkblatt „Mindestlohnübersicht“ in der passwortgeschützten Datenbank Recht. Die Verordnung steht im Anhang zum Download.