Mindestlohn soll steigen

Für das Gerüstbauer-Handwerk wurde der Entwurf für die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingereicht. Die Veröffentlichung der Verordnung in ihrer endgültigen Form im Bundesanzeiger steht noch aus.

Der Entwurf sieht eine Steigerung des Mindestlohns für Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks von 11 Euro auf 11,35 Euro zum 1. Mai 2018 vor – verpflichtend wird die Steigerung aber erst mit Inkrafttreten der neuen Arbeitsbedingungsverordnung. Diese Verordnung soll bis zum 31. Mai 2019 gelten. Zudem gibt es keine Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland.

Ausnahmen

Die Verordnung umfasst alle Arten von Arbeits-, Schutz-, und Tragegerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Von der Mindestlohnverordnung ausgenommen sind Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme von Schülern an Abendschulen oder -kollegs, sowie Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt waren. (SB)