Mindestlohn soll allgemeinverbindlich werden

Startschuss für die Allgemeinverbindlichkeit des Zeitarbeits-Mindestlohns: Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) hat gemeinsam mit dem Tarifpartner BAP und den DGB-Einzelgewerkschaften beantragt, dass der tarifliche Mindestlohn grundsätzlich für alle Zeitarbeitsverhältnisse in Deutschland gelten soll. Der Vorschlag wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Dritte Verordnung soll voraussichtlich am 1. Juni 2017 in Kraft treten und ihre Laufzeit am 31. Dezember 2019 enden. Sie soll für alle im Inland wie Ausland ansässigen Arbeitgeber gelten, die als im Inland Zeitarbeitskräfte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Die Zweite Lohnuntergrenzen-Verordnung war am 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten.

Der Verordnungsentwurf sieht folgende Mindeststundenentgelte vor:

Westdeutschland:

9,23 € – ab 01. Juni 2017 bis 31. März 2018
9,49 € – ab 01. April 2018 bis zum 31. März 2019
9,79 € – ab 01. April 2019 bis zum 30. September 2019
9,96 € – ab 01. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019

Ostdeutschland (einschließlich Berlin):

8,91 € – ab 01. Juni 2017 bis 31. März 2018
9,27 € – ab 01. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018
9,49 € – ab 01. Januar 2019 bis zum 30. September 2019
9,66 € – ab 01. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019

Höherer Lohn bindend

Maßgeblich ist das Mindeststundenentgelt des Arbeitsorts. Auswärtig Beschäftigte behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsorts, soweit dieses höher ist. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. (ML)