Mindestlohn-Notwendigkeit für Zeitarbeitsbranche bestätigt
Hundt betonte darin, jetzt gehe es darum, flächendeckend geltenden tariflichen Mindestlöhne auch auf jene Zeitarbeitnehmer ausländischer Anbieter zu erstrecken, die ab dem 1. Mai kommenden Jahres mit Einführung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Mittel- und Osteuropa auf den deutschen Markt kommen. Auch zur tarifvertraglichen Regelung in der Stahlindustrie äußerte sich der Arbeitgeberpräsident und betonte, dabei handele es sich nicht um equal pay, sondern um eine abgesenkte Vergütung, die ein Stammarbeitnehmer für die gleiche Tätigkeit während der Einarbeitung erhalten würde.
Sachgerechte Weiterentwicklung
"Für solche Regelungen ist eigentlich eine dreiseitige Vereinbarung nötig", bestätigte Stolz Hundts Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung. "Wir als Arbeitgeberverband sind bereit und in der Lage, auch in Zukunft für eine sachgerechte Weiterentwicklung unserer Branchen-Tarifverträge mit den Einzelgewerkschaften beim DGB Sorge zu tragen", appellierte der iGZ-Hauptgeschäftsführer, Regelungen gemeinsam zu erarbeiten und nannte als Beispiele hierfür unter anderem die dreiseitigen Besserstellungsvereinbarungen in einzelnen Einsatzbranchen, Tarifeinhaltungs-Beschwerdestellen und Lohnangleichungsklauseln.