Mindestlohn für Gerüstbauer und Steinmetze steigt

Es gibt dabei keine Unterteilung in Ost und West, sondern hier gibt es einen bundeseinheitlichen Wert. Die nächste Erhöhung ist dann zum 1. Mai 2020 geplant. Neben dem Mindestlohn gibt es auch Vorgaben zur Fälligkeit und dem Führen eines Arbeitszeitkontos: Dabei muss der Mindestlohn am 15. Kalendertag des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers sein. Das Führen eines Arbeitszeitkontos wird an Voraussetzungen geknüpft, die nach Ansicht der Erlaubnisbehörden von Zeitarbeitnehmern nicht erfüllt werden können. Somit muss davon ausgegangen werden, dass keine produktiven Mindestlohnstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden dürfen. Die Verordnung soll bis Ende April 2021 gelten.

Auch die Gerüstbauer dürfen sich freuen. Seit dem 1. Juli gilt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 11,88 Euro. Auch hier gibt es eine vom iGZ-DGB-Tarifwerk abweichende Fälligkeitsregelung. Der Gerüstbauermindestlohn muss am 15. Kalendertag des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers sein. Das Arbeitszeitkonto ist eingeschränkt anwendbar. Diese Verordnung gilt bis 31.Juli 2020. (SF)