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Mindestlohn für Gerüstbauer soll steigen

Für das Gerüstbauerhandwerk wurde der Entwurf einer Verordnung für zwingende Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Voraussichtlich steigt demnach zum 1. April die Lohnuntergrenze in dieser Branche auf 10,70 Euro. Im Mai 2017 soll es eine weitere Erhöhung auf 11 Euro geben.

Die Verordnung befindet sich derzeit noch im Entwurf, ist also noch nicht bindend. Die alten Regelungen gelten noch bis zum 31. März weiter. Es läuft die dreiwöchige Stellungnahmefrist. Neben der geplanten Lohnerhöhung gab es Präzisierungen im betrieblichen Geltungsbereich. Dieser erfasst nun auch Arbeitnehmer, die außerhalb einer stationären Betriebsstätte Arbeiten des Gerüstbauhandwerks ausführen. Betriebe des Dachdeckerhandwerks sind jetzt ausdrücklich ausgeschlossen.

Schulabgänger

Der persönliche Anwendungsbereich wurde verkleinert, sodass Schüler an allgemeinbildenden Schulen nicht mehr unter den TV Mindestlohn fallen. Eine Ausnahme bilden Schüler an Abendschulen und -kollegs und Schulabgänger innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung und bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen. Neu ist auch, dass bei durchgängiger Beschäftigung alternativ zur bisherigen Regelung bereits ab der 170. Stunde auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden kann.

Der Entwurf der Verordnung steht im Anhang zum Download.