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Mindestlohn für Gerüstbauer in Kraft

Zeitarbeitnehmer, die typische Gerüstbauertätigkeiten ausüben, müssen künftig mindestens 10,25 Euro pro Stunde verdienen. Am 1. Mai 2015 erhöht sich dieser Mindestlohn auf 10,50 Euro. Seit Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes kommt es nicht mehr auf die Zugehörigkeit des Kundenbetriebes zu einer Mindestlohnbranche an. Eine Mindestlohnverpflichtung kann auch bestehen, wenn allein die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit unter eine Mindestlohnverordnung fällt.

Wird eine Zeitarbeitskraft also zum Beispiel an einen Hotelbetrieb überlassen, um dort ein Gerüst zu errichten, dann steht ihm der Mindestlohn des Gerüstbauerhandwerks zu. Entscheidend ist in diesem Fall die Tätigkeit, nicht die Art des Kundenbetriebes. Neben dem jetzt zu beachtenden Mindestlohn für Gerüstbauertätigkeiten spielen nun auch die Mindestlöhne für Dachdecker und Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes eine Rolle für die Zeitarbeitsbranche.

Tätigkeit statt Betrieb

Zwar ist eine Überlassung von Arbeitern in Betriebe des Bauhauptgewerbes weiterhin unzulässig. Allerdings bezieht sich das Verbot aus § 1 b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz allein auf die Überlassung an einen Betrieb des Bauhauptgewerbes. An andere Betriebe können Zeitarbeitnehmer selbst dann überlassen werden, wenn sie im Rahmen der Überlassung Tätigkeiten ausüben, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. (ML)

iGZ-Mitglieder finden die aktualisierte Übersicht über zeitarbeitsrelevante Mindestlöhne nach dem Login in der Datenbank Recht.