Mindestlohn für Gerüstbauer in Kraft

Zeitarbeitnehmer, die typische Tätigkeiten des Gerüstbaus ausüben, müssen seit dem 1. Juli 2018 mindestens 11,35 Euro verdienen. Für das Gerüstbauer-Handwerk wurde die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Damit ist der Mindestlohn für das Gerüstbauer-Handwerk von 11 Euro auf 11,35 Euro gestiegen. Die Vierte Verordnung sieht keine Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland vor und tritt am 31. Mai 2019 außer Kraft.

Ausnahmen

Die Verordnung umfasst alle Arten von Arbeits-, Schutz-, und Tragegerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Von der Mindestlohnverordnung ausgenommen sind Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme von Schülern an Abendschulen oder -kollegs, sowie Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt waren. (SB)