Mindestlohn für Geld- und Wertdienste

Am 1. August tritt die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste in Kraft. Je nach Tätigkeit und Bundesland liegt der Mindestlohn zwischen 9,06 Euro und 15,29 Euro. Die nächste tarifliche Erhöhung gibt es am 1. Januar 2016.

Unterschieden wird nach mobilen und stationären Dienstleistungen. Für Arbeitnehmer in den mobilen Dienstleistungen (Geld- und Werttransport) gelten folgende Mindestlöhne:

Bundesland

Ab 1. Januar 2015

Ab 1. Januar 2016

Baden-Württemberg und Bayern

13,98

14,38

Bremen, Hamburg und Hessen

13,66

14,06

Niedersachsen

14,41

14,83

Nordrhein-Westfalen

15,29

15,73

Rheinland-Pfalz und Saarland

12,56

12,92

Schleswig-Holstein

11,47

11,80

Ostdeutschland (mit Berlin)

10,92

11,24

Stationäre Dienstleistungen (Geldbearbeitungen) müssen mindestens wie folgt vergütet werden:

Bundesland

Ab 1. Januar 2015

Ab 1. Januar 2016

Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Niedersachsen

12,01

12,36

Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen

12,56

12,92

Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

9,83

10,11

Ostdeutschland (mit Berlin)

9,06

9,33

Die Mindestlöhne sind auch für Zeitarbeitskräfte bindend. Weitere Informationen, auch zur auslaufenden Verordnung für Friseure, finden iGZ-Mitglieder in der internen Datenbank Recht.

Die Verkündung im Bundesanzeiger steht im Anhang zum Download.