Mindestlohn beschlossen
In der Pressemitteilung der Bundesregierung heißt es weiter: Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind bis 31. Dezember 2016 möglich - durch Tarifverträge auf Branchenebene. Diese müssen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.
Jährliche Anpassung
Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission. Wissenschaftler beraten die Mindestlohnkommission. Die Bundesregierung kann die Anpassung durch Verordnung für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich machen. Zu den weiteren Regelungen gehört – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – dass das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Branchen geöffnet wird.
Allgemeinverbindlich-Erklärung
Zudem wird die Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz reformiert. Sie ist künftig möglich, wenn ein konkretes öffentliches Interesse vorliegt. Das heißt: wenn ein Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder wenn die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen verlangen, den Tarifvertrag allgemeinverbindlich zu machen. Die Tarifvertragsparteien müssen dafür einen gemeinsamen Antrag stellen. Gleichzeitig wird der Bestand der sozialpolitisch besonders bedeutsamen Sozialkassen, beispielsweise im Baubereich, gesichert.
Evaluierung 2020
Das Gesetz wird im Jahr 2020 evaluiert. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre durch die Bundesregierung neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern (jeweils drei Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite) und zwei beratenden Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Mitglieder werden von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen.
Mindestschutz
Mit dem Mindestlohn soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden. Es ist und bleibt vorrangige Aufgabe der Sozialpartner, angemessene Arbeitsbedingungen über ausgehandelte Tarifverträge herzustellen. Sinkende Tarifbindung hat jedoch zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt. Mit dem Mindestlohn gibt es nun einen angemessenen Mindestschutz.
Ausnahmen
Der Mindestlohn gilt nicht für: Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, um den besonderen Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung zu tragen, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So werden Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten, Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu sechs Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten, Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Die Vergütung von Auszubildenden sowie ehrenamtlich Tätigen wird nicht mit diesem Gesetz geregelt. Die Zollbehörden prüfen die Einhaltung. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. (WLI)