Mehr Flexibilität bei kurzfristiger Beschäftigung

Wer beim Seefischereigesetz nur an tiefblaues Wasser, bunte Meeresbewohner und Fangquoten denkt, wird überrascht sein: Im Zuge aktueller Änderungen dieses Gesetzes ist eine neue Übergangsregelung für Saisonarbeiter in Kraft getreten, die auch für die Zeitarbeit gilt!

Mitarbeiter, die in einem beschränkten zeitlichen Umfang beschäftigt werden, sind zwar arbeitsrechtlich regulär als Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte einzustufen. Es können sich aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegien ergeben, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung erfüllt. Bei dieser Beschäftigungsform dürfen vorgegebene Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung sind schon im Jahr 2020 coronabedingt übergangsweise angehoben worden. Da die Pandemie noch immer nicht überwunden ist, sind die Grenzwerte für dieses Jahr erneut angehoben worden.

Vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage

Die in § 132 SGB IV fixierte Ausnahmeregelung sieht für einen befristeten Zeitraum vor, dass kurzfristig Beschäftigte innerhalb eines Kalenderjahres längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage tätig werden dürfen. Die Übergangsregelung gilt dabei nicht nur für „typische Saisonarbeitertätigkeiten“, sondern greift unabhängig von der Tätigkeit, die vom Arbeitnehmer ausgeübt wird.

In Kraft getreten ist die aktuelle Regelung am 1. Juni 2021, die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt aber rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021. Ab November sind dann wieder die regulären Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen zu beachten. Konkrete Beispiele zur Anwendung der Übergangsregelung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Ende Mai in einer Verlautbarung fixiert, die bei Bedarf über die Internetseite der Minijobzentrale abgerufen werden kann.

Änderung auch bei Minijobbern

Die geänderte Zeitgrenze von vier Monaten wird übrigens auch auf die Entgeltgeringfügigkeit übertragen. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (den sogenannten Minijobbern) ist ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze somit derzeit nicht nur in drei Monaten, sondern in vier Monaten pro Beschäftigungsjahr zulässig. Auch dies ist in der Coronapandemie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wichtige und sinnvolle Möglichkeit, um das Instrument der geringfügigen Beschäftigung noch flexibler nutzen zu können.

BSG-Urteil: Verteilung der Arbeitszeit spielt keine Rolle

Mehr Flexibilität im Umgang mit der kurzfristigen Beschäftigung ergibt sich auch aus einer erfreulichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Gericht hat sich Ende vergangenen Jahres mit der Frage beschäftigt, inwieweit die konkrete Verteilung der Arbeitszeit des Mitarbeiters Einfluss darauf hat, ob bei den maßgeblichen Zeitgrenzen ein Monatsbezug anzustellen ist oder die vorgegebene Anzahl der maximalen Arbeitstage maßgeblich ist.

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat Klarheit ergeben und zwingt insbesondere die Sozialversicherungsträger zur Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsauffassung. Mit Urteil vom 24. November 2020 (Aktenzeichen: B 12 KR 34/19) hat das BSG entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Auf die Verteilung der Arbeitszeit und die damit verbundene Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage kommt es danach nicht an!

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur bisher herrschenden Auffassung in der Rechtsliteratur und der Auffassung der Sozialversicherungsträger. Diese haben bisher vertreten, dass es bei einer Tätigkeit, die an fünf Tagen in der Woche ausgeführt wird, auf die Monatsgrenze ankommt und bei Tätigkeiten, die an weniger als an fünf Tagen die Woche ausgeführt werden, auf die Anzahl der Arbeitstage abzustellen ist.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben als Reaktion auf das BSG-Urteil bereits erklärt, dass sie ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben haben und auch die Geringfügigkeits-Richtlinien entsprechend geändert werden.

sabine_freitag_internet.jpg

Die Autorin

Nach dem Jurastudium absolvierte Sabine Freitag bis 2010 das juristische Referendariat. Im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen war sie drei Jahre für einen Arbeitgeberverband der Logistikbranche tätig und ist seit 2013 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Als Mitarbeiterin des Rechtsreferates berät sie die Verbandsmitglieder in arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten und leitet zudem Seminare zu juristischen Themen.