M+E: Einigung über Zeitarbeit
Nach dem neuen Tarifvertrag darf ein Zeitarbeitnehmer ohne weitere Einschränkung für 18 Monate im gleichen Betrieb eingesetzt werden; danach muss das Kundenunternehmen prüfen, ob er unbefristet übernommen werden kann. Nach 24 Monaten muss ein Übernahmeangebot gemacht werden. Ausnahmen gelten, wenn sachliche Gründe – zum Beispiel Projektarbeit oder Vertretungszeiten – eine längere Einsatzdauer beim Kundenunternehmen rechtfertigen.
Abweichungen
Von dieser Grundregel können die Unternehmen im Einvernehmen mit ihrem Betriebsrat ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien abweichen. Die freiwillige Betriebsvereinbarung ersetzt dann alle anderen Regelungen. Sie kann zwar den Anwendungsbereich der Zeitarbeit einschränken; dieser Verlust an externer Flexibilität soll dann aber durch eine Ausweitung der internen Flexibilität ausgeglichen werden – zum Beispiel durch eine höheren Anteil der Beschäftigten, die bis zu 40 Wochenstunden arbeiten dürfen, oder ein zusätzliches Arbeitszeit-Volumen im Umfang von 750 Stunden für jeden Zeitarbeitnehmer, der in die Stammbelegschaft übernommen wird.
Erläuterungen
Was ändert sich für ein Unternehmen, das bereits eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Zeitarbeit geschlossen hat?
Diese Betriebsvereinbarung gilt weiter und hat Vorrang vor der neuen Regelung. Grundsätzlich kann aber jede Betriebsvereinbarung immer von einer der beiden Seiten zum vereinbarten Termin gekündigt werden.
Kann ein Unternehmen die zusätzlichen Flexibilitäts-Optionen auch heute schon in einer Betriebsvereinbarung festschreiben?
Nein, weil die Betriebsparteien nichts regeln dürfen, was üblicherweise in Tarifverträgen geregelt wird. Die neuen Flexibilitäts-Optionen werden erst durch die neue Öffnungsklausel ermöglicht. (Komplettes Verhandlungsergebnis)