Lohnuntergrenze tritt in Kraft

Die Verordnung findet laut Anzeiger Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Zeitarbeitgeber ihren Kunden Zeitarbeitskräfte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Die Verordnung finde auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Überlassenden und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung.

Bruttoentgelt

Zeitarbeitgeber seien verpflichtet, ihren Angestellten mindestens das in Absatz 2 genannte Bruttoentgelt pro Arbeitsstunde zu zahlen. Das Mindeststundenentgelt beträgt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 7,86 Euro;

vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2016 8,20 Euro;

vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 8,50 Euro

und in den übrigen Bundesländern:

vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 8,50 Euro;

vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2016 8,80 Euro;

vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 9,00 Euro.

Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Zeitarbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist. (WLI)