Landesarbeitsgericht: CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig

Dieser Frage musste sich zunächst das ArbG Berlin annehmen, das schließlich erkannt hat, dass die CGZP auch vergangenheitsbezogen, nämlich am 29.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008, nicht tariffähig war und demgemäß keine Tarifverträge abschließen konnte. Es hat sich dabei der Begründung des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 angeschlossen.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit seinem heutigen Beschluss (09.01.2012, Az. 24 TaBV 1285/11) nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und sich dabei ebenfalls auf die Grundsätze gestützt, die das BAG am 14.12.2010 aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat gegen den Beschluss kein Rechtsmittel zugelassen.

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