Kundenunternehmen jetzt informieren

„Wir müssen uns jetzt gut informieren und das Gespräch mit unseren Kunden suchen, um ihnen die Grundlagen der AÜG-Reform zu vermitteln noch bevor das Gesetz am 1. April 2017 endgültig in Kraft tritt“, erklärte Robert A. Schäfer, iGZ-Landesbeauftragter für Hessen, bei einem Mitgliedertreffen in Frankfurt.

Wie angekündigt veranstaltet der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) derzeit in ganz Deutschland Infotreffen für seine Mitgliedsunternehmen, um über die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und dessen praktische Folgen aufzuklären.

Unklarheiten

„Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bringt noch einige Unklarheiten mit sich", ergänzte iGZ-Verbandsjuristin Judith Schröder. Der Überlassungsbegriff beinhalte beispielsweise eine Unschärfe. Um die Überlassungshöchstdauer berechnen zu können, müssten Einsatzbeginn und Einsatzende einwandfrei festgestellt werden. „Das ist leicht, wenn die Vertragsdauer und die Einsatzdauer des Mitarbeiters übereinstimmen“, so die Juristin. „Was aber, wenn die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) entgegen der ursprünglichen Vereinbarung vom tatsächlichen Einsatz des Mitarbeiters abweichen?“

Einsatzunterbrechung

Nicht-Einsätze wegen Urlaubs, Krankheit oder Feiertagen führten nicht automatisch zu einer Unterbrechung des Einsatzes. Dies gelte umso mehr, wenn der Zeitarbeitnehmer nach diesen Zeiten wieder planmäßig im Kundenbetrieb eingesetzt werde. Die größte Aussicht auf Rechtssicherheit bestehe demnach, wenn der formale Beginn und das formale Ende des AÜV zugrunde gelegt würden.

Branchenzuschläge

Zum Equal Pay erläuterte Judith Schröder, der Gesetzgeber schreibe vor, dass die Zeitarbeitnehmer nach Ablauf von neun Monaten Anspruch auf Equal Pay hätten. „Wenn jedoch Branchenzuschläge gezahlt werden, öffnen sich Handlungsspielräume“, erläuterte die Juristin. „Das gilt, wenn der Zeitarbeitnehmer spätestens nach sechs Wochen Branchenzuschläge erhält und spätestens nach 15 Monaten ein Entgelt erhält, das als gleichwertig mit dem Lohn vergleichbarer Stammmitarbeiter des Kunden festgelegt ist.“ (BR)

04.07.2022

Vortrag Mitgliedertreffen Frankfurt