Kroaten dürfen eingeschränkt arbeiten
Es gelten dieselben Regelungen wie für Bulgarien und Rumänien. Kroaten benötigen also wie Bulgaren und Rumänen eine Arbeitsgenehmigung-EU. Für eine Beschäftigung über Zeitarbeit ist grundsätzlich eine sog. Arbeitsberechtigung-EU erforderlich, die nach einem Jahr legaler Beschäftigung in Deutschland von der Agentur für Arbeit zu erteilen ist. Eine Arbeitserlaubnis-EU, die für das erste Jahr der Beschäftigung in Deutschland erteilt werden kann, reicht für eine Beschäftigung im Rahmen von Zeitarbeit hingegen nicht (§6 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung)! Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für Saisonarbeitskräfte, Hochschulabsolventen, Schüler und Studenten, Familienangehörige sowie bei Erreichung bestimmter Vorbeschäftigungszeiten oder Voraufenthaltszeiten.
Saisonarbeitskräfte
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für Saisonarbeitskräfte gem. § 12e Arbeitsgenehmigungsverordnung. Saisonbeschäftigte sind solche in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken, die mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr in Deutschland arbeiten. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Das gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
Hochschulabsolventen
Kroatische Hochschulabsolventen dürfen wie bulgarische und rumänische Hochschulabsolventen gem. § 12b Arbeitsgenehmigungsverordnung ohne Arbeitserlaubnis auch über Zeitarbeit in Deutschland arbeiten, soweit sie entsprechend ihrem Abschluss eingesetzt werden.
Schüler und Studenten
Schüler und Studenten für eine vorübergehende Beschäftigung, die eine inländische Hochschule bzw. Fachschule besuchen bzw. Schüler oder Studenten ausländischer Einrichtungen im Rahmen einer Ferienbeschäftigung bedürfen auch für eine Beschäftigung im Rahmen von Zeitarbeit keiner Erlaubnis (§ 9 Nr. 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung).
Vorbeschäftigungszeiten oder Voraufenthalt
Gem. dem neuen § 9 der Beschäftigungsverordnung dürfen Ausländer, die sich seit drei Jahren erlaubt in Deutschland aufhalten oder 2 Jahre erlaubt in Deutschland gearbeitet haben, arbeitserlaubnisfrei, also auch im Rahmen von Zeitarbeit, einer Beschäftigung nachgehen. Diese Regelung gilt für Drittstaatler, aber auch für EU-Ausländer mit beschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Ehegatten/Familienangehörige
Ehegatten von Deutschen oder von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten sowie Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in Deutschland mit einem Erlaubnisinhaber teilen, benötigen selbst keine Arbeitserlaubnis (§ 3 Freizügigkeitsgesetz).
Zur Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgern ist im Mai 2011 eine Broschüre von BMAS und BA erschienen. Außerdem gibt es ein neues Merkblatt der BA, Stand Juli 2013. Die Broschüre sowie das Merkblatt stehen im Anhang zum Download.