Das Verbot des sogenannten Kettenverleihs findet sich in § 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG.

Dort heißt es: "Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht."

Sanktioniert wird ein Verstoß gegen dieses Verbot mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro (vgl. § 16 Absatz 1 Nummer 1b AÜG). Sollte bei einer solchen Kettenüberlassung zusätzlich noch gegen die Kennzeichnungspflichten oder die Höchstüberlassungsdauer verstoßen werden oder keine AÜ-Erlaubnis vorliegen, legt der § 10a AÜG als Sanktion erneut die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzbetrieb fest, der nur der Zeitarbeitnehmer widersprechen kann.