iGZ-Stellungnahme zu wichtigem Teilaspekt
Auszug aus der iGZ-Eingabe an das BMAS:
Die Zeitarbeit bietet ihren Mitarbeitern bekanntlich ein gutes und angemessenes Vergütungsniveau. Die im Tarifvertrag vom 17.09.2013 mit der DGB-Tarifgemeinschaft vereinbarten Konditionen sehen im westlichen und östlichen Tarifgebiet Entgelte vor, die die Mindestlohnanforderungen erfüllen, die der Gesetzgeber aufstellen möchte. Gleichwohl enthält der Referentenentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" vom 19. März 2014 eine Klausel, die nach iGZ-Meinung weder an der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgerichtet noch darüber hinaus sachgerecht ist.
In Art. 7, 8c, cc soll § 8 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung zur Gewährung der Arbeitsbedingungen auch dann gilt, „wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags oder dieser Rechtsverordnung fällt. Das ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtessachlich weder für den Kundenbetrieb noch für das Zeitarbeitsunternehmen gerechtfertigt.
Wir bitten Sie deshalb aus den genannten Gründen, auf eine Streichung dieser Regelung hinzuwirken.