iGZ-Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mit einer ausführlichen Stellungnahme hat sich jetzt der iGZ an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt. Dabei geht es um das Sektoralverbot der Zeitarbeit in der Fleischindustrie. Mit vier anschaulichen Argumenten und einer logischen Argumentationskette beschreibt der iGZ, warum das Eckpunktepapier der Politik ein "Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Zeitarbeitgeber" darstellt.
In dem Schreiben heißt es: "Fairness, Zuverlässigkeit, Respekt, Vertrauen und Seriosität sind Werte, für die sich der iGZ gemeinsam mit den über 3.600 Mitgliedsunternehmen stets mit seinem satzungsmäßig verpflichtenden Ethik-Kodex einsetzt. Er steht für eine nachhaltige Qualitätssicherung über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinaus. Damit die Handlungsmaxime kein zahnloser Tiger bleibt, wurde für den Konfliktfall eine unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle (KuSS) eingerichtet. Werden ethische Grundsätze von einem Mitglied aus Sicht eines Mitarbeiters, eines Bewerbers, eines Kundenunternehmens oder einer Institution verletzt, kann die Institution den Sachverhalt klären, schlichten oder Sanktionen verhängen lassen bis zum Ausschluss. Mit dem Ethik-Kodex machen die Zeitarbeitsunternehmen im iGZ deutlich, wie sie sich gute Zeitarbeit vorstellen.
"Verbot der Zeitarbeit in der Fleischindustrie lässt sich nicht rechtfertigen"
Die im Referentenentwurf bemängelten Arbeits(schutz)bedingungen in der Fleischindustrie sind besorgniserregend und müssen durch geeignete Maßnahmen in Zukunft verhindert werden. Sie würden aber durch ein Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in diesem Bereich nicht verbessert. Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung unterscheiden sich in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung gravierend. Die Zeitarbeit ist durch Kontrollen, Tarifverträge, Einbindung in die Betriebsorganisation und umfassende Dokumentationspflichten gekennzeichnet. Zudem ist ihr Anteil in der Fleischindustrie marginal. Ein Verbot der Zeitarbeit in der Fleischindustrie lässt sich daher mit den vom Gesetzgeber intendierten Verbesserungen des Vollzugs im Arbeitsschutz nicht rechtfertigen. Vielmehr ist dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Zeitarbeitgeber sachfremd und weder erforderlich noch verhältnismäßig." (KM)