iGZ protestiert gegen geplante Gesetzesänderung
Aktuell gilt folgender Sachverhalt: Wird ein Maler als Zeitarbeitskraft in einen Malerbetrieb überlassen, dann gelten für ihn die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen für Maler und Lackierer. Wird dieselbe Zeitarbeitskraft aber als Maler in einen M+E-Betrieb überlassen, finden die Bestimmungen für M+E-Betriebe Anwendung. Das ist auch der Fall für Maler, die Teil der Stammbelegschaft des M+E-Betriebes sind.
Ungleichbehandlung
Wenn das BMAS mit seiner Gesetzesänderung Erfolg hat, würden für einen Maler, der über Zeitarbeit beschäftigt ist, künftig immer die Bestimmungen für Maler und Lackierer gelten – egal, in welcher Branche er eingesetzt wäre. In dem M+E-Betrieb würde der Maler, der als Zeitarbeitskraft im Betrieb ist, also anders behandelt als der Maler, der direkt im M+E-Betrieb angestellt ist.
BAG anderer Auffassung
„Das steht nicht im Einklang mit dem Bundesarbeitsgericht“, stellt iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz klar. Denn das BAG habe klargestellt, dass eine solche Ungleichbehandlung der Zeitarbeitskräfte und der Stammbelegschaft unrechtmäßig sei. Er forderte Bundesarbeitsministerin Nahles daher auf, diese Regel aus dem entsprechenden Referentenentwurf zu streichen. (ML)
Der Auszug aus dem Referentenentwurf sowie das iGZ-Schreiben an Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles stehen im Anhang zum Download.