iGZ-Initiative für Öffnung der Zeitarbeit im Werkverkehr
Beispiel: Die Haupttätigkeit eines Chemieunternehmens ist z.B. die Produktion von Medikamenten. Der Transport der hergestellten Medikamente zum Zwischenhändler oder der Transport von Zwischenprodukten zwischen einzelnen Werken mit eigenen LKW des Chemieunternehmens ist dagegen nur ein Nebenzweck.
Die Möglichkeit, Zeitarbeitnehmer in den Werkverkehr zu überlassen, war bisher stark eingeschränkt. Sie durften nur zur Krankheitsvertretung für höchstens vier Wochen dort eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GüKG). Die Überlassung an Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs (Speditionen) ist dagegen unbeschränkt möglich.
Der iGZ hat sich mit Schreiben vom 07. August 2009 deshalb an das Bundesverkehrsministerium gewandt und die Abschaffung dieses Verbotes gefordert. Diese Forderung erfährt eine Unterstützung auf europäischer Ebene. Dort steht eine EU-Verordnung kurz vor der Verabschiedung, in der auch der Einsatz unternehmensfremder Personen im Werkverkehr zulässig sein soll, sofern diese „im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt“ werden. Eine EU-Verordnung wird zu unmittelbarem europäischem Recht, muss also nicht erst innerstaatlich umgesetzt werden. Allerdings betrifft die Verordnung nur den grenzüberschreitenden Werkverkehr innerhalb der EU, nicht den innerstaatlichen Werkverkehr.
Das Bundesverkehrsministerium bestätigte nun auf Anfrage des iGZ, dass „im Rahmen der Umsetzung des europäischen Rechts auch eine Überarbeitung des § 1 GüKG“ anstehe (siehe Schreiben vom 03. September 2009 unten zum Dowload). Damit ist die Abschaffung der Beschränkungen im Werkverkehr gemeint.
Der iGZ wird aufgrund dieser Hinweise nun bei der neuen Bundesregierung auf eine zeitnahe Umsetzung des europäischen Rechts drängen. Aus dem für den Werkverkehr zuständigen Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V. (BWVL) war zu erfahren, dass bei den dort organisierten Unternehmen ebenfalls ein großes Interesses bestehe, Zeitarbeitnehmer im Bereich des Werkverkehrs einzusetzen, sie sich aber bisher aufgrund der gesetzlichen Regelung daran gehindert sahen.