Höherer Anteil des Lohns unpfändbar
Ab dem 1. Juli 2019 wird die Pfändungsfreigrenze nicht nur für neue Pfändungen sondern auch für bereits laufende Pfändungen des Arbeitsentgelts angepasst. Damit ist auch in Altfällen ein geringer Anteil des Arbeitsentgelts an die Gläubiger der Mitarbeitenden abzuführen. Sollte ab dem 1. Juli noch nach den Pfändungsfreigrenzen 2017 gearbeitet werden, bestünden Regressansprüche der Mitarbeitenden hinsichtlich des zu Unrecht abgeführten Betrags gegenüber dem Arbeitgeber.
Am 11. April 2019 ist im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 4. April 2019 veröffentlicht worden. Alle zwei Jahre wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig zum 1. Juli angepasst. Die zuletzt durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 angehobenen Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c und § 850f Zivilprozessordnung haben eine moderate Steigerung erfahren. Die Bekanntmachung erfolgt mit Wirkung zum 1. Juli 2019, sodass dann ein höherer Anteil des Arbeitseinkommens unpfändbar ist.
Pfändungsfreigrenze ist nach Anzahl der Unterhaltsverpflichteten gestaffelt
Die Regelungen in §§ 850c, 850f ZPO bezwecken, dass ein Teil des Arbeitseinkommens nicht im Wege der Zwangsvollstreckung der Pfändung unterworfen werden kann und so dem Schuldner und seinen Unterhaltsverpflichteten ein existenzsicherndes Minimum verbleibt. Die Pfändungsfreigrenze ist nach Anzahl der Unterhaltsverpflichteten gestaffelt. Je mehr Unterhaltsverpflichtungen bestehen, desto höher ist die Pfändungsfreigrenze. Unterhaltsverpflichtungen können dabei unter Eheleuten und Lebenspartnern, auch nach Trennung, sowie Verwandten in gerader Linie, wie (Groß-)Eltern, (Enkel-) Kindern, bestehen. Es ist dabei unverändert vorgesehen, dass maximal Unterhaltspflichten für fünf Personen pfändungsfreigrenzenerhöhend wirken.
Pfändbare Beträge in Abhängigkeit vom monatlichen Nettolohn
In der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 findet sich ein Anhang, in dem tabellarisch die pfändbaren Beträge in Abhängigkeit vom monatlichen Nettolohn aufgelistet sind. Die Bekanntmachung inklusive des Tabellenwerks ist auf der Homepage des Bundesanzeigers abrufbar. (MK)