Hochwasserkatastrophe – welches Arbeitsrecht greift?

Mit 138 Toten, sehr vielen Verletzen und immer noch 26 vermissten Personen ist das Ahrhochwasser vom 14. Juli 2021 eine der schwersten Naturkatastrophen der letzten Jahre. Das Ahrtal wurde in weiten Teilen verwüstet und viele Häuser sind unbewohnbar. Was wie eine Jahrhundertflut anmutet, wird im Klimawandel erschreckende Normalität. 

Was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann?

Als Erstes ist die Arbeitsverhinderung unverzüglich anzuzeigen. Das kann per SMS, Whatsapp per Telefon oder persönlich geschehen. Sind die Kommunikationsnetze gestört, kann auch über Kollegen oder nachträglich informiert werden.
Allerdings muss der Mitarbeiter alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu gelangen. Er trägt das sogenannte Wegerisiko. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, muss er gegebenenfalls eine andere Strecke fahren oder ein anderes Verkehrsmittel wählen. Erst wenn es faktisch nicht möglich ist, den Arbeitsplatz zu erreichen, ist der Mitarbeiter von der Arbeitspflicht befreit. Gleiches gilt, wenn der Weg zu gefährlich ist und nicht ohne gesundheitliche Risiken zurückgelegt werden kann. 
Auch wenn ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice nicht besteht, bietet sich diese in der Corona-Pandemie erprobte Alternative an. 
Wichtig ist auch, dass die akute Notlage verhindert, dass gegenüber dem Mitarbeiter Abmahnungen (Zuspätkommen, Nichterreichen der Arbeitsstelle etc.) ausgesprochen werden, da es in der Regel an einem Verschulden des Mitarbeiters fehlen wird. 

Kann ich zu Hause bleiben, um meine Schäden zu beseitigen?

Eine bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB wird in den meisten Fällen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
Nach § 616 BGB hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er von einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) persönlich betroffen ist und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen und regeln muss (so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 1982 - Az. 5 AZR 823/80).
Der Mitarbeiter wird nach § 275 Abs. 3 BGB die Leistung verweigern können, da ihm die Arbeitsleistung unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers (also dem Arbeitgeber) nicht zugemutet werden kann. Wenn also Unmöglichkeit vorliegt, wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Der Mitarbeiter kann daher entschuldigt von der Arbeit fernbleiben.
Daneben wird dem Mitarbeiter Urlaub unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche der Arbeitnehmer und berechtigter betrieblicher Belange zu erteilen sein. Eine persönliche Notlage rechtfertigt regelmäßig einen Urlaubsanspruch. Hier werden die betrieblichen Belange vielfach gegenüber den persönlichen, existenziellen Interessen der Arbeitnehmer weniger wichtig sein. 

Mein Betrieb ist vom Hochwasser betroffen, bekomme ich weiter Geld?

Das Hochwasser liegt grundsätzlich im Betriebsrisiko des Arbeitgebers, auch setzt § 615 BGB kein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Bietet der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung an, kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug. Der Arbeitgeber ist aufgrund § 615 Satz 3 BGB ebenso entgeltfortzahlungspflichtig, wenn nicht er, sondern sein Zulieferbetrieb von Hochwasserschäden unmittelbar betroffen ist und er mangels Zulieferung seine Mitarbeiter nicht beschäftigen kann. 
Grundsätzlich kann in solchen Situationen auch Kurzarbeit eingeführt werden. Ist ein Betrieb durch das Hochwasser beeinträchtigt oder aufgrund fehlender Zulieferungen gestört und gibt es keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Mitarbeiter, so ist es möglich, für das Unternehmen in Kurzarbeit zu gehen. Das Hochwasser ist ein unabwendbares Ereignis und auf diesem beruht der Arbeitsausfall. Die aufgrund der Coronalage geltenden Ausnahmeregelung für die Kurzarbeit von Zeitarbeitnehmern (3. Änderungsverordnung zu KUG) schließt Kurzarbeitergeld aufgrund Hochwasser zwar nicht aus, dennoch ist eine Rücksprache mit den örtlichen Arbeitsagenturen zu empfehlen, um hier kein Risiko einzugehen.

Ehrenamtliche Helfer

Im Fall ehrenamtlicher Tätigkeiten bei Feuerwehr und Katastrophenschutz finden spezielle landesrechtliche Vorschriften Anwendung. So ist beispielsweise in § 21 Brand- und Katastrophenschutzgesetz NRW geregelt, dass Arbeitgeber das Entgelt für Hochwassereinsätze fortzuzahlen haben, welches wiederum von den Gemeinden ersetzt wird. 

Fazit:
Der Blick in die rechtlichen Rahmenbedingungen zeigt, dass vieles über gesetzliche Regelungen gelöst werden kann. Schwierig wird es dann, wenn der Mitarbeiter eigene Schäden beseitigen muss, der Arbeitgeber aber auch auf die Unterstützung des Mitarbeiters angewiesen ist, um wieder betriebsfähig zu werden. In solchen Fällen sollten betroffene Betrieb und Mitarbeiter versuchen einvernehmliche, tragfähige Lösungen zu finden, die eine guten Zusammenarbeit auch für die Zukunft ermöglichen.

Über den Autor

Ein Bild des Autors Eric Odenkirchen.

Eric Odenkirchen ist Fachbereichsleiter Arbeits- und Tarifrecht beim iGZ. Er studierte Rechtswissenschaft in Bonn und Münster. In seinem beruflichen Lebensweg bekleidete er verschiedene arbeitsrechtliche Positionen, u.a. im Einzelhandel und in der Logistik. Zuletzt war er verantwortlich für den Bereich Labour Law und People Professional bei einem internationalen Immobiliendienstleister.