Hitzefrei für Arbeitnehmer? Arbeitsrechtliche Tipps vom Experten

Zum Thema „Hitzefrei“ gibt es erstaunlicherweise keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Insbesondere gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsbefreiung wegen erhöhter Raumtemperaturen. Vielmehr kann festgestellt werden, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Raumtemperatur in Büroräumen durchaus belastbar sein müssen. Die Zumutbarkeitsgrenze liegt hier hoch. Die Wohlfühlgrenze ist bei jedem Menschen unterschiedlich ausgeprägt und nicht jede kurzzeitige Erhöhung der Raumtemperatur führt direkt zu gesundheitlichen Problemen. Insoweit müssen auch heiße Sommertage im Büro ertragen werden. Ausnahmen gelten natürlich für Jugendliche, Ältere, Schwangere und stillende Mütter.

Tipps bei Hitze am Arbeitsplatz

Die „Spielregeln“ zur Raumtemperatur von Arbeitsplätzen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung. Diese Verordnung wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 3.5. Raumtemperatur) konkretisiert. Danach muss der Arbeitgeber zunächst lediglich Maßnahmen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung ergreifen, wenn die Raumtemperatur dauerhaft über +26 Grad Celsius beträgt.

Erst ab über + 30 Grad C müssen mittels einer Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen vom Arbeitgeber umgesetzt werden, damit die Belastung der Mitarbeiter durch die Hitze reduziert werden kann.

Gefährdungsbeurteilungen sind im Arbeitsrecht zwar auch für andere Belastungen üblich, in der Praxis (gerade bei kleineren Unternehmen) wird eine Beurteilung für die Raumtemperatur aber wohl nicht vorgenommen. Auch liegt es im Ermessen des Arbeitgebers welche Maßnahmen erforderlich sein müssen. Die Technischen Regeln schlagen hier eine stärkere Belüftung, Abschalten von technischen Wärmequellen, Maßnahmen zur Nachtauskühlung (Lüftung nachts und morgens), Lockerung der Kleidungsvorschriften und Bereitstellen von Getränken vor. Zwingend sind diese Maßnahmen aber nicht.

Erst bei einer Überschreitung von +35 Grad C sind Räume nicht mehr als Arbeitsplätze geeignet.

Es müssen dann vom Arbeitgeber zwingend technische Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergriffen werden. Selbst bei Raumtemperaturen über +35 Grad C darf der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen. Zwar dürfte dann die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein und es könnte eine mögliche Gesundheitsgefährdung eintreten, dieser Zustand dürfte aber für den Arbeitnehmer schwierig nachweisbar sein. Insoweit kann das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes einen Grund zur Abmahnung darstellen. In besonderen Bereichen (z. B. Krankenpflege) läge sogar ein Kündigungsgrund vor. 

Technische Hilfsmittel nach Prüfung erlaubt

Treten gesundheitliche Probleme aufgrund der Hitze auf, dann sollte der Arbeitnehmer diesen Umstand seinem Arbeitgeber aufzeigen und um Reduzierung der Wärmebelastung bitten. Wird dann vom Arbeitgeber nicht Abhilfe geschaffen, darf die Arbeitsleistung verweigert werden. Grundsätzlich empfiehlt sich natürliche eine einvernehmliche Regelung. So könnte eine Verlagerung der Arbeitszeit in die Morgen- oder Abendstunden etwas Linderung verschaffen. Die Lockerung von Kleidungsvorschriften ist sicherlich sehr hilfreich gegen die Wärmebelastung. Technische Hilfsmittel (z. B. Sonnenschutz oder Ventilatoren) können schnell und effektiv eingesetzt werden. Stellt der Arbeitgeber keine technischen Hilfsmittel zur Verfügung, dann werden häufig private Geräte mit zum Arbeitsplatz genommen. Beliebt sind hier kleine Ventilatoren. Allerdings bedarf es dazu unbedingt des Einverständnisses vom Arbeitgeber. Auch private Elektrogeräte (Ventilatoren, Heizlüfter, Radios) müssen vom Arbeitgeber technisch überprüft werden, damit keine Gefährdung der Mitarbeiter (z. B. durch Stromschlag oder Brand) eintreten kann. Weiter sollte der Arbeitgeber auch hinsichtlich des Stromverbrauchs zustimmen. Unbefugte Stromentnahme kann ein Grund zur Abmahnung und damit letztlich auch zur Kündigung sein.

Unabhängig von allen Regelungen, sollte es im Interesse des Arbeitgebers liegen, für ein erträgliches Raumklima zu sorgen, damit alle motiviert und leistungsfähig bleiben.

Olaf Dreßen, iGZ-Rechtsberatung

Über den Autor:

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Olaf Dreßen arbeitet seit 2012 für den iGZ im Referat Arbeits- und Tarifrecht. Er ist zugleich Fachanwalt für Versicherungsrecht und war acht Jahre als Partner in einer Anwaltskanzlei tätig. Des Weiteren ist er Dozent für verschiedene Seminare des iGZ. Als Ratsherr der Stadt Münster ist Olaf Dreßen Mitglied im Sozial-, Arbeits- und Personalausschuss.