Helau & Alaaf! Arbeitsrechtliche Regelungen zu Karneval

Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte, einen Anspruch darauf hat, dass eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht (Urteil vom 11.01.2019, Az.: 19 Ca 3743/18).

Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte, einen Anspruch darauf hat, dass eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht (Urteil vom 11.01.2019, Az.: 19 Ca 3743/18).

Haben Arbeitnehmer Rosenmontag frei?

Zur Verwunderung einiger Karnevalisten sehen weder das Bundesgesetz über die Sonn- und Feiertage, noch die landesrechtlichen Gesetze den Rosenmontag als Feiertag vor. Beim Rosenmontag handelt es sich somit um einen Werktag. Dem Arbeitgeber obliegt daher die Entscheidung, ob er den Rosenmontag als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten freien Tag behandelt, was selbst das Landesarbeitsgericht Köln in der Vergangenheit mehrmals ausurteilen musste.

Für Zeitarbeitnehmer gilt: Das letzte Wort hat hier der Personaldienstleister, nicht der Kunde. Weder der Betriebsrat beim Kunden, noch im Zeitarbeitsunternehmen hat dabei ein Mitspracherecht. Arbeitsrechtlich hat das zur Folge, dass kein allgemeiner Anspruch auf bezahlte oder auch unbezahlte Freistellung besteht. Sofern im Arbeitsvertrag eine wirksame Schriftformklausel vereinbart ist, kann ein solcher Anspruch auch nicht aus „betrieblicher Übung“ entstehen.

Karnevalsaffine (Zeit-)Arbeitnehmer müssen - wenn der Chef nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat - auf Urlaub oder Freizeitausgleich zurückgreifen, wenn die Arbeitsverpflichtung am Rosenmontag entfallen soll.

Ein Hinweis an alle Personaldienstleister, die sich täglich mit der Wahrung der Schriftform herumschlagen: Nicht nur Ihre Mitarbeiter nehmen frei, sondern auch Zustellerinnen und Zusteller. Die Postlaufzeiten in den Karnevalshochburgen verlängern sich mitunter deutlich.

Wie sieht es mit Alkohol aus?

Wenn kein absolutes Alkoholverbot am Arbeitsplatz besteht, darf der Arbeitnehmer maßvoll Alkohol konsumieren. Allerdings nur, soweit die Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die konkrete Beschäftigung dem nicht entgegensteht. Arbeitnehmer sollten hierbei schon aus Eigeninteresse nicht zu tief ins Glas schauen, denn bei Arbeitsunfällen infolge des Alkoholgenusses kann die Entgeltfortzahlung entfallen.

Privater Alkoholgenuss außerhalb der Arbeitszeit kann im Regelfall nicht sanktioniert werden. Auch hier gilt keine Regel ohne Ausnahme. Personen in gehoben Funktionen repräsentieren ihr Unternehmen auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit, sodass eine allzu ausufernde Feier eine Abmahnung rechtfertigen kann. Zeitarbeitnehmer seien darauf hingewiesen, dass ein solches über-die-Stränge-Schlagen sie vielleicht nicht gleich ihren Job, sehr wohl aber den Einsatz kosten kann.

Darf man sich verkleiden?

Konnte man keinen Urlaub einreichen, will die närrische Lebensfreude auch ins eigene oder Einsatzunternehmen tragen oder sich nach getaner Arbeit direkt ins Getümmel stürzen, liegt nahe, gleich verkleidet zur Arbeit zu erscheinen. Insbesondere bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt kann der Arbeitgeber verlangen, sich branchenüblich zu kleiden. Auch darf eine Verkleidung nie zulasten des Arbeitsschutzes gehen – bitte also keine rote Nase auf der Schweißermaske.

Worauf sollten Angestellte achten?

Es gilt im Arbeitsverhältnis in der Karnevalszeit keine Narrenfreiheit. Auch, wenn es verbreitetes Brauchtum ist, darf die Krawatte des Chefs nur mit dessen Zustimmung abgeschnitten oder er in einer spontanen Büttenrede beleidigt werden. Das Bützen des Kollegen kann ohne dessen Einwilligung schnell zur Abmahnung führen.

 

 

Über den Autor:

Marcel René Konjer ist seit 2016 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen angestellt und berät als Mitarbeiter des Rechtsreferates Verbandsmitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2015 in Niedersachsen ab; sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierter er in Münster und Bielefeld. Sie erreichen ihn unter recht@ig-zeitarbeit.de.