Grundlage für Ansprüche der Zeitarbeitnehmer
"Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Grundlage dafür gelegt, dass Leiharbeitnehmer, für die bisher die CGZP-Tarifverträge galten, rückwirkend Ansprüche auf die Differenz zum Equal Pay geltend machen können," sagte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. Die Entscheidung sei hinsichtlich der Feststellung der Tariffähigkeit als solcher zwar gegenwartsbezogen, allerdings sind nach Auffassung von ver.di die in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge gleichwohl nicht wirksam.
Mehrgliedrige Tarifverträge
Dies gelte auch für die im letzten Jahr erneut von der CGZP abgeschlossenen sogenannten mehrgliedrigen Tarifverträge. Diese Tarifverträge waren neben der CGZP noch von mehreren anderen Mitgliedsorganisationen des so genannten Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) unterzeichnet worden. Aus der Entscheidung, so Herzberg, sei deutlich erkennbar, dass die Mitgliedsorganisationen der CGZP für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung als solche nicht tarifzuständig seien. "Die von einer tarifunzuständigen Arbeitnehmerorganisation abgeschlossenen Tarifverträge sind unwirksam. Es ist nach bisherigem Kenntnisstand mehr als zweifelhaft, ob die in Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge auch nur von einer einzigen tariffähigen Arbeitnehmerorganisation abgeschlossen worden sind, die für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig ist", unterstrich Herzberg.
Durchsetzungsfähigkeit
Er begrüßte die klaren Worte des BAG zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation. Das BAG hatte hierzu festgestellt, dass Spitzenorganisationen hierfür dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen wie Gewerkschaften. Dazu gehört grundsätzlich die Durchsetzungsfähigkeit von Mitgliederinteressen. In dem CGZP-Verfahren hatte sich zuletzt heraus gestellt, dass die CGZP über ihre Mitgliedsorganisationen insgesamt per 31.12.2008 nur 1.383 Leiharbeitnehmer organisiert hat. (...)