Grünes Licht für VBG-Beitragsratenzahlung
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) reagierte jetzt auf das Anschreiben des iGZ und kündigte darin an, im Falle der Stundung auf Stundungszinsen zu verzichten. Außerdem prüfe die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft derzeit alle Handlungsoptionen, um die Beitragslasten für die Unternehmen zu senken.
Martin Gehrke, im iGZ-Bundesvorstand VBG-Experte, und Dr. Martin Dreyer, stellvertretender iGZ-Hauptgeschäftsführer, richteten zuvor ein Schreiben an die VBG mit eben diesem Ziel, die Beitragslasten abzusenken. Die VBG erläuterte die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung oder Stundung.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Dies sei bei, einer erheblichen Härte möglich, die unter anderem dann vorliege, wenn ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten seien, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Angaben mitschicken
Wer betroffen sei, könne einen begründeten Antrag an die VBG senden, die folgende Angaben beinhalten solle: eine kurze Beschreibung, inwieweit das Unternehmen durch die Pandemie-Lage betroffen ist, die Bestätigung, dass der fällige Beitrag wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten nicht in einer Summe gezahlt werden könne und ein Ratenplan, der die Schlussrate spätestens am 15.12.2020 vorsieht. In diesem Zusammenhang hat die VBG die bürokratischen Hürden für die Beantragung von Ratenzahlungen und Stundungen zugleich abgesenkt.
VBG-Kontaktformular
Wenn möglich, empfiehlt die VBG, solle zur Fälligkeit des Beitrags am 15. Mai 2020 eine Abschlagszahlung geleistet werden. Damit der Antrag zügig bearbeitet werden kann, sollten Antragssteller das VBG-Kontaktformular unter www.vbg.de/kontakt nutzen. (WLI)