Großer Ansturm beim „Münster-Landeskongress“

Das Interesse am iGZ-Mitgliedertreffen „Münsterland, Westliches Westfalen und Hamm“ war so groß, dass sich die Veranstaltung kurzerhand zu einem „Münster-Landeskongress“ entwickelte: Rund 80 Teilnehmer machten sich auf den Weg in die Heimatstadt des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), um sich über die neuesten Entwicklungen in der Branche zu informieren.

Nach der Begrüßung durch die beiden Regionalkreisleiter Carsten Ahrens (Münsterland/Westliches Westfalen) und Markus Hagemeier (Hamm) erläuterte Stefan Sudmann, Leiter des iGZ-Referats Arbeits- und Tarifrecht, die geplanten Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Höchstüberlassungsdauer

„Sowohl von der geplanten Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten als auch vom Equal Pay nach neun Monaten darf mittels Tarifvertrag abgewichen werden“, nannte Sudmann Verbesserungen hinsichtlich des ersten Gesetzentwurfs. Die Karenzzeit für die Höchstüberlassungsdauer sei von sechs auf drei Monate herabgesetzt worden, außerdem sei sie arbeitnehmerbezogen. Jedoch sei derzeit geplant, dass hier nur Kundenbranchen abweichende Tarifverträge abschließen dürfen. „Dagegen setzen wir uns weiter ein“, versprach der iGZ-Verbandsjurist.

Equal Pay-Regelung

„Equal Treatment ist nur vorgeschrieben, wenn gar kein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird“, beruhigte Sudmann mit Blick auf die geplante Equal Pay-Regelung ab dem zehnten Einsatzmonat. Eine Abweichung sei möglich, wenn spätestens nach 15 Monaten ein „gleichwertiges tarifliches Entgelt“ gezahlt werde. Das sei bei Anwendung der Branchenzuschlags-Tarifverträge der Fall. Für die übrigen Branchen werden voraussichtlich noch ergänzende Tarifverträge abgeschlossen.

Fristen

Positiv sei, dass die Anrechnungszeit für die Fristen erst mit Inkrafttreten des Gesetzes beginne. „Wenn wir von einem Inkrafttreten zum Jahreswechsel ausgehen, dann wird die 18-Monatsgrenze demnach zum ersten Mal am 30. Juni 2018 erreicht sein“, erklärte der iGZ-Verbandsjurist. Gesetzliches Equal Pay sei ohne tarifliche Abweichung frühestens ab dem 30. August 2017 fällig. Die Branche gewinne durch diese Fristsetzung Zeit, um sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen. Ebenso können die Softwareanbieter die Änderungen in die Computerprogramme einpflegen.

Konsequenzen bei Verstößen

„Bei Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer droht im Extremfall der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis“, machte Sudmann auch auf mögliche Konsequenzen aufmerksam. Zudem entstehe ein Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitskraft und dem Kundenunternehmen. „Der Arbeitnehmer kann dagegen zwar Einspruch einlegen, wenn er Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens bleiben möchte“, erläuterte er. Das schütze aber nicht vor dem Entzug der Erlaubnis. Zudem sei ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro möglich.

Streikbruch

Das Einsatzverbot im Streikfall gelte nur für direkte Streikbrechertätigkeiten. Außerdem seien Notdiensteinsätze weiterhin zulässig. „Wer eine Zeitarbeitskraft tätig werden lässt, obwohl der Betrieb bestreikt wird, verstößt gegen das Gesetz“, machte Sudmann deutlich. Das betreffe an dieser Stelle das Kundenunternehmen, weil dies gegenüber der Zeitarbeitskraft weisungsbefugt sei. „Es droht ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro – allerdings wie gesagt für das Kundenunternehmen“, verdeutlichte Sudmann.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Welche Möglichkeiten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) es für Arbeitnehmer in der Zeitarbeit gibt, verrieten anschließend Thorsten Brendel und Rustam Minich, Gebietsleiter der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH). „Ganz wichtig ist, dass all unsere Angebote für die Unternehmen kostenfrei sind“, betonte Brendel. Das sei gesetzlich so festgeschrieben. Ziel sei eine aktive Reduzierung der Tage, an denen die Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind. „Denn gesündere Mitarbeiter bedeuten für das Unternehmen letztlich auch eine Kostenersparnis“, so der Versicherungskaufmann.

Netzwerke nutzen

Im ersten Schritt gehe es um die Sensibilisierung der Mitarbeiter, beschrieb er die Leitlinie des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. „Das beginnt mit verschiedenen Gesundheitstests wie dem Lungenfunktionstest oder dem Sehtest“, nannte er Beispiele. Außerdem gebe es ein breites Angebot an Gesundheitskursen, die nach dem jeweiligen Bedarf zusammengestellt werden können. Minich ergänzte den Vorteil von Netzwerken, die Unternehmen über Krankenkassen nutzten können: „Wir können schneller Termine bei Fachärzten oder in Fachkliniken vermitteln, sodass die Mitarbeiter schneller wieder einsatzfähig sind.“ (ML)