Gleiche Impfrechte auch für Zeitarbeitnehmer

„Das ist endlich mal eine klare Ansage und ein positives Signal für alle in der Pflege beschäftigten Zeitarbeitskräfte“, reagierte Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) auf den Hinweis des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Festanstellung im Krankenhaus/in der Klinik sei keine Voraussetzung für eine Impfung.

Auf Anfrage des iGZ erläuterte der Pressesprecher des Ministeriums, Axel Birkenkämper: „Die Coronavirus-Impfverordnung (Corona-ImpfVO) rückt rein infektiologische und epidemiologische Aspekte in den Vordergrund. Die Art eines Beschäftigungsverhältnisses von Arbeitnehmern spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob Personal (in medizinischen Einrichtungen) Kontakt zu Risikopatienten hat, siehe unter anderem auch § 2 Corona-ImpfVO. Sprich: Eine Festanstellung im Krankenhaus/in der Klinik ist keine Voraussetzung für eine Impfung.“

Gleiche Bedingungen

Der iGZ hatte im Vorfeld zahlreiche Anstrengungen unternommen, um für Zeitarbeitnehmer in der Pflege gleiche Bedingungen wie für die Stammbeschäftigten der jeweiligen Institutionen zu realisieren. Unter anderem schrieben der iGZ-Bundesvorsitzende Christian Baumann und Werner Stolz einen offenen Brief an an die Berliner Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci. Sie forderten eine zentrale Kontaktstelle für Zeitarbeitsunternehmen, über die Impfungen organisiert werden können. Auch dieses Ansinnen war von Erfolg geprägt, die Stelle wurde eingerichtet.

Impfangebote

Das NRW-Ministerium erläuterte nun, geimpft werden könne in Universitätskliniken, Krankenhäusern nach § 108 SGB V, stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken gemäß § 30 GewO sowie in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs. Wenn das anspruchsberechtigte Krankenhaus-/Klinikpersonal gemäß § 2 CoronaImpfV ein Impfangebot erhalten habe, sei ebenfalls eine Impfung von Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt gemäß § 3 Absatz 5 CoronaImpfV möglich.

Informationsliste

Der iGZ hat außerdem eine Informationsliste für Impftermine für Zeitarbeitnehnmer, nach Bundesländern sortiert, auf seiner Homepage veröffentlicht. Für alle weiteren wesentlichen Informationen zur Corona-Pandemie hat der iGZ zudem eine eigene Internetseite eingerichtet. Aktuelle Bestimmungen und Informationen stehen unter "Corona". (WLI)