Gestaltungsspielräume bleiben weitgehend erhalten
Der Koalitionsgipfel im Bundeskanzleramt hat sich nunmehr nach längerem Streit auf neue Zeitarbeitsregelungen verständigt. Zu dieser Einigung nimmt der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) wie folgt Stellung:
"Positiv ist, dass die Forderung des iGZ umgesetzt wurde, die Branchenzuschlagstarifverträge unangetastet zu lassen, die ein Lohnangleichungssystem ab vier bzw. sechs Wochen in fünf Stufen bis zum neunten Einsatzmonat vorsehen. Diese bisherigen Tarifvereinbarungen der Sozialpartner (Tarifgemeinschaft beim DGB / Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit, iGZ und BAP) in der Zeitarbeit bleiben also uneingeschränkt erhalten. Auch die Verkürzung der anzurechnenden Unterbrechungszeiten von sechs auf drei Monaten war ein dringendes Anliegen unseres Verbandes und wird jetzt aufgegriffen," erklärt iGZ-Tarifverhandlungsführer Sven Kramer.
Planungssicherheit bei Überlassungszeiten
Bisher war im Referentenentwurf des Bundesministeriums noch vorgesehen, dass beim Anspruch auf den gleichen Lohn nach neun Monaten auch Zeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, (Verlängerung gegebenenfalls auf den 1. Juli 2017 in der Diskussion), mitgezählt werden. Nun soll der Gesetzentwurf insoweit geändert werden, dass nur Überlassungszeiten nach Inkrafttreten zählen. Auch dies ist nach Meinung des iGZ-Hauptgeschäftsführers Werner Stolz ein beachtlicher Fortschritt, da es Planungssicherheit und Anpassungszeiträume für die Firmen schaffe. Wichtig sei auch die beabsichtigte Klarstellung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dass Zeitarbeitskräfte auch dann weiter im Kundenbetrieb eingesetzt werden dürfen, wenn sie keine Aufgaben Streikender erledigen.
Weitere Impulse einbringen
iGZ-Bundesvorsitzende Ariane Durian: "In dem jetzt eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren wird der iGZ versuchen, weitere Impulse zu einer sinnvollen Gestaltung miteinzubringen. Wichtig wäre beispielsweise, dass die Zeitarbeitsbranche selbst eigene Tarifvereinbarungen zur Höchstüberlassungsdauer treffen darf und nicht nur, wie bislang vorgesehen, ausschließlich die Vertreter der Kundenunternehmen."