Gesetzlicher Mindestlohn tritt in Kraft
In einer Pressemitteilung weist die Bundesregierung darauf hin, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Mindestlohn haben, der flächendeckend gilt. Voraussichtlich werden 3,7 Millionen Arbeitnehmer davon profitieren.
Übergangsregelung
In manchen Branchen liegen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro. Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 bei mindestens 8,50 Euro liegt, wie es in der Zeitarbeit dann auch in Ostdeutschland der Fall ist.
Stufenweise Angleichung
Im Bereich West steigt die Lohnuntergrenze ab 01.04.2015 auf 8,80 Euro und ab 01.06.2016 auf 9 Euro. Für den Bereich Ost gilt laut Tarifvertrag ab 01.04.2015 ein Mindestlohn in Höhe von 8,20 Euro, der sich zum 01.06.2016 auf 8,50 Euro erhöht.
Branchenmindestlohn
Ab dem 1. Januar 2018 gilt schließlich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission ohne jede Einschränkung festsetzt. Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Das sind derzeit die Fleischbranche, die Friseure, die Zeitarbeitsbranche und Wäschereidienstleister für Großkunden. Die Textilbranche hat einen Branchenmindestlohn beantragt. Für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau tritt ein Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Pflegebranche
Ab 1. Januar 2015 steigt der Pflegemindestlohn auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er dann bis Januar 2017 auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten angehoben. Ab 1. Oktober 2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte von dementen Personen in Pflegebetrieben, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren. (WLI)