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Zeitarbeit in Deutschland | Unternehmen für Zeitarbeit

Gesetz zur AÜG-Änderung in Kraft

Mit dem Gesetz werden den Behörden der Zollverwaltung die Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Lohnuntergrenzen eingeräumt. Für sonstige Verstöße gegen das AÜG bleibt die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Pflichten für Zeitarbeitsunternehmen

Zeitarbeitsunternehmen werden verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnverordnung erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten (§ 17c Abs. 2 AÜG). Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG werden auf Zeitarbeitsunternehmen erweitert. Verstöße hiergegen können gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 11-13 und 18, Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Pflichten für Einsatzunternehmen

Einsatzunternehmen müssen, wenn eine Verordnung zur Lohnuntergrenze Anwendung findet, beim grenzüberschreitenden Einsatz vor Beginn jeder Überlassung der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit bestimmten Inhalten zuleiten (§ 17b Abs. 1 AÜG). Auch hat das Einsatzunternehmen eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens beifügen, dass dieser die Lohnuntergrenze einhält (§ 17b Abs. 2 AÜG). Das Einsatzunternehmen ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren, wenn die Mindestlohnverordnung Anwendung findet (§ 17c Abs. 1 AÜG). Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG werden auf Einsatzbetriebe erweitert. Verstöße hiergegen können gem. § 16 Abs. 1 Nr. 14-17, Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße bis 30.000 € geahndet werden.

Neue Ordnungswidrigkeitstatbestände

§ 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG sanktioniert den Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitgebers, mindestens das in einer Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG festgelegte Mindeststundenentgelt zu zahlen. Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden. Auch die Nichtgewährung von Arbeitsbedingungen gem. § 10 Abs. 4 AÜG kann gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG nun mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden.

Eine Tabellenübersicht der neuen Bußgeldtatbestände im Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG) steht iGZ-Mitgliedern im internen Bereich zum Download zur Verfügung.