Frei an Heiligabend und Silvester: Ganze oder halbe Urlaubstage?
Weihnachten steht vor der Tür. Alle Jahre wieder fragen sich Unternehmer und Mitarbeiter wie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Urlaub am Jahresende aussehen. Welche Tage am Jahresende sind Feiertage? Sind Heiligabend und Silvester ganze, halbe oder gar keine Arbeitstage? Müssen Mitarbeiter also einen halben oder ganzen Tag Urlaub nehmen? Was ist mit dem Urlaub, wenn der Kunde Betriebsruhe anordnet?
Viele Personaldienstleister stellen dem iGZ-Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht aktuell diese Fragen, weshalb Syndikusrechtsanwältin Maike Rußwurm an dieser Stelle einmal alle Fragen rund um den Urlaub zur Weihnachtszeit im Überblick beantwortet.
Sind Heiligabend und Silvester Feiertage?
Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und Neujahr sind gesetzliche Feiertage. Auch wenn an Heiligabend und Silvester in vielen Familien am meisten gefeiert wird, handelt es sich nicht um Feiertage im Sinne des Gesetzes. Es sind normale Arbeitstage. Wer frei haben möchte, muss also grundsätzlich Urlaub nehmen.
Gibt es für diese Tage eine Sonderregelung im Tarifvertrag des iGZ?
Eine vom Gesetz abweichende Urlaubsregelung für Heiligabend und Silvester enthält der iGZ-Manteltarifvertrag nicht, stattdessen aber eine besondere Zuschlagsregelung.
Da Heiligabend und Silvester keine Feiertage sind, gibt es normalerweise auch keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Das haben die Tarifvertragsparteien in § 3.1.5. des Manteltarifvertrages geändert: Für die Arbeitszeit ab 14 Uhr an Heiligabend und Silvester wird ein Feiertagszuschlag gezahlt.
Hat diese Zuschlagsregelung zur Folge, dass für Heiligabend und Silvester jeweils nur ein halber Urlaubstag genommen werden muss? Nein, das hat sie nicht! Dies ist ein häufig geäußerter Irrtum! Es ist jeweils ein ganzer Urlaubstag erforderlich. Halbe Urlaubstage sieht das Bundesurlaubsgesetz nicht vor.
Kann eine freiwillige Freistellung den Arbeitgeber für die Zukunft binden?
Möchte ein Arbeitgeber seine Beschäftigten für das gute Jahr belohnen und gibt ihnen an Heiligabend und/oder Silvester frei, sollte er aufpassen, wie er dieses Geschenk an seine Mitarbeiter formuliert. Gibt er seinen Mitarbeitern nämlich drei Jahre kommentarlos infolge frei, könnte dadurch ein Anspruch der Beschäftigten entstehen, in Zukunft immer an diesen Tagen frei zu haben ohne Urlaub nehmen zu müssen.
Dieser Anspruch aus „betrieblicher Übung“ kann verhindert werden, indem der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeweils schriftlich mitteilt, dass die Freistellung nur für dieses Jahr auf freiwilliger Basis erfolgt und kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Auch durch eine arbeitsvertragliche Klausel kann die betriebliche Übung verhindert werden (doppelte Schriftformklausel).
Wie sieht es mit dem Urlaub aus, wenn ein Kunde Betriebsruhe anordnet?
Ordnet ein Kunde für das Ende eines Jahres bzw. den Beginn des neuen Jahres Betriebsruhe an, kann der Zeitarbeitgeber seine dort eingesetzten Beschäftigten für bis zu 14 Kalendertage unter Anrechnung von Urlaubstagen oder Arbeitszeitkonto-Guthaben freistellen. Dies ergibt sich aus der Protokollnotiz zu § 3.1.3 Manteltarifvertrag iGZ. Das Arbeitszeitkonto darf in diesem Fall ausnahmsweise bis zu 50 Stunden ins Minus geführt werden. Endet das Arbeitsverhältnis dürfen allerdings höchstens 21 Minusstunden mit den Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet werden.
Auch der Personaldienstleister selbst hat unter den Voraussetzungen des § 7.2 Manteltarifvertrag iGZ die Möglichkeit seinen Betrieb zwischen den Feiertagen zu schließen und Betriebsruhe anzuordnen.
Über die Autorin
Maike Rußwurm ist seit November 2018 als Syndikusrechtsanwältin im iGZ-Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht tätig. Sie berät Verbandmitglieder in arbeits- und tarifrechtlichen Fragen und gibt juristische Seminare.