Folgen der AÜG-Reform erläutert

Zahlreich strömten die Teilnehmer zum iGZ-Mitgliedertreffen nach Bielefeld. Die aktuelle Gesetzgebung zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellt derzeit viele Unternehmer vor völlig neue Fragen: Während die einen das Gesetz, das am 1. April 2017 in Kraft treten wird, für schlichtweg „überflüssig“ halten, fürchten andere um ihre berufliche Existenz. Wieder andere müssen sich erst noch eine Meinung bilden.

Stefan Sudmann, Referatsleiter Arbeits- und Tarifrecht beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), erläuterte die Grundlagen der Reform und gab den Zuhörern handfeste Praxistipps mit auf den Weg. „Der Gesetzentwurf zur AÜG-Reform macht es erforderlich, dass wir unseren Kunden ad hoc ganz neue Vorschläge zur Zusammenarbeit unterbreiten“, unterstrich Thomas Busche, iGZ-Regionalkreisleiter Ostwestfalen-Lippe, bei seiner Begrüßung. „Daneben müssen wir den Zeitarbeitnehmern schon sehr bald erläutern, wie sich die Reform auf ihre Einkünfte auswirken wird“, skizzierte Busche die augenblicklichen Herausforderungen für die knapp 100 Teilnehmer.

Berechnungsgrundlagen

Die Unterbrechungszeit betrage exakt drei Kalendermonate plus einen weiteren Tag, erläuterte Verbandsjurist Stefan Sudmann. „Allerdings sind 18 Monate Überlassungshöchstdauer frühestens am 22. September 2018 erfüllt“, so Sudmann. Insofern könne derzeit nicht viel mehr getan werden, als in der Lohnsoftware die entscheidenden Daten und Fakten zu hinterlegen.

Widerspruchsrecht

Bei Überschreitung der Höchstüberlassungsgrenze entstehe ein Arbeitsverhältnis zwischen Kundenunternehmen und Zeitarbeitskraft. Der Zeitarbeitnehmer habe jedoch ein „Widerspruchsrecht“. Er könne, so Sudmann, bis zu einem Monat nach Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorstellig werden und schriftlich gegenüber dem Kunden erklären, dass eine Übernahme seinerseits gar nicht gewünscht sei. „Hinsichtlich der Grundabsurdität dieser Regelung dürften wir uns einig sein“, betonte der Jurist.

Bemessungsgrundlagen

Der Wegfall der sogenannten „Fallschirmlösung“ bei den Werkverträgen sowie das Einsatzverbot bei Streiks sind aus Sicht von Sudmann ganz unmittelbare Folgen der Reform. Auch das Verbot des Kettenverleihs, das lediglich eine gesetzliche Klarstellung der langjährigen Auffassung der BA darstellt, wird nach Auffassung von Sudmann schon bald greifen. Doch seiner Ansicht nach gilt: „Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Und es hätte sicher noch schlimmer kommen können.“ (BR)

Über die Autorin

Bettina Richter

Bettina Richter ist ausgebildete Redakteurin. Nach dem Studium der Anglistik, Politikwissenschaften und Romanistik an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster sowie High-School-Abschluss in den USA und Studiensemester in Frankreich sammelte sie Erfahrungen als Pressereferentin und Online-Redakteurin. Beim iGZ ist Bettina Richter für die Bereiche „PDK-Ausbildung“ und „Digitale Bildung“ zuständig. Im Rahmen der PDK-Azubi-Kampagne der Branchenverbände BAP und iGZ betreut sie den Instagram-Kanal @pdk_ausbildung.


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