Fallstricke bei der Überlassung ins Ausland beachten

Die Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland wirft immer wieder Fragen auf. Viele Zeitarbeitsunternehmer informieren sich in den iGZ-Seminaren und halten sich so rechtlich auf dem Laufenden. Das passende Online-Seminar ist nicht nur gefragt, sondern auch regelmäßig ausgebucht. iGZ-Rechtsexpertin Judith Schröder beantwortet deshalb hier die häufigsten Fragen:

Warum ist das Thema Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland im Moment so akut?

Judith Schröder: Die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung ist keine Seltenheit. Im Fall der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an einen ausländischen Kunden sind aber viele Besonderheiten zu beachten: Der Personaldienstleister muss nicht nur die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beachten, sondern ebenso prüfen, welche Regelungen im Tätigkeitsstaat zur Arbeitnehmerüberlassung gelten.

Was bedeutet das genau?

Schröder: Will der Personaldienstleister zum Beispiel den Zeitarbeitnehmer an ein niederländisches Zeitarbeitsunternehmen überlassen, muss er sich zuvor beim niederländischen Handelsregister registrieren. In Österreich gibt es spezielle Meldepflichten.

Wo gibt es denn Unterschiede zwischen Deutschland und anderen Ländern?

Schröder: Eine Gleichstellung von ausländischen und inländischen Zeitarbeitnehmern sieht zum Beispiel der österreichische Gesetzgeber vor. Sofern das Entgelt des Stammmitarbeiters höher ist als das, welches der Personaldienstleister zahlt, muss der Personaldienstleister eine Zulage zahlen. Nicht weniger wichtig ist die Prüfung, ob weiterhin in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können. Das prüft die Krankenkasse, die eine entsprechende A1-Bescheinigung ausstellt. Diese sollte unbedingt vor dem Einsatz beantragt und vom Zeitarbeitnehmer mitgenommen werden.

Was müssen Personaldienstleister noch beachten?

Schröder: Sie sollten klären, in welchem Land Steuern abzuführen sind. Auskunft darüber geben die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. In vielen Ländern ist es so, dass im Fall der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassungen, also der Überlassung eines Mitarbeiters an einen ausländischen Kunden, Steuern vom ersten Tag an im Tätigkeitsstaat abzuführen sind. So ist es zum Beispiel in den Niederlanden und in Frankreich. Insgesamt ist eine gründliche Vorbereitung erforderlich, um bei diesem Thema nichts falsch zu machen. (KRW)

Über die Autorin

Kristin Mattheis


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