Fachliche Weisungen zum AÜG veröffentlicht
Lang erwartet, heiß begehrt und nun veröffentlicht: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) brachte jetzt die neuen „Fachlichen Weisungen“ (FW) zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) heraus. Das Referat Arbeits- und Tarifrecht des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) reagierte prompt und informierte die iGZ-Mitgliedsunternehmen in einer Mitgliederinfo zu den wesentlichen Punkten.
An erster Stelle steht dabei die Offenlegungspflicht - vor dem Überlassungsbeginn ist die Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag ausdrücklich als solche zu bezeichnen sowie die Person des Zeitarbeitnehmers zu konkretisieren.
Schriftform
Laut BA bedürfe die Konkretisierung nur dann der Schriftform, wenn der Zeitarbeitnehmer Gegenstand der Leistung ist, es also laut Vertrag gerade auf diese Person ankommt. Zeitarbeitsunternehmen sollten darauf achten, dass vor Überlassungsbeginn ein der Schriftform genügender Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt.
Fristberechnung
Weiterer Knackpunkt ist die Berechnung des Überlassungszeitraums. Es gilt: Die Fristberechnung (der 18 oder 9 Monate) richtet sich für volle Einsatzmonate (nicht Kalendermonate) nach den Paragraphen 187, Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2.Alt BGB. Für die Berechnung von Teilmonaten hingegen ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
Vertrag beenden
Für die Bestimmung der Überlassungsdauer stellt die BA auf die vertragliche Vereinbarung der Überlassung ab. Es empfiehlt sich mit Einsatzende den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder, wenn mit Rahmenverträgen gearbeitet wird, den Einzelarbeitnehmerüberlassungvertrag nachweislich zu beenden. Der Vertrag sollte nicht nur ruhend gestellt werden.
Mischbetriebe
Auch zum Thema „Anwendung des iGZ-DGB-Tarifwerks auf Mischbetriebe“ äußert sich die BA in ihrer Fachlichen Anweisung. Die Agentur hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 R) angeschlossen. Demnach können auch Mischbetriebe das iGZ-DGB-Tarifwerk anwenden und den Gleichstellungsgrundsatz abwenden. (WLI)