EU-Gerichtshof prüft Tariföffnungsklausel

Eine Entscheidung des EuGH und eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch das BAG ist in etwa 18 Monaten zu erwarten. Eine Vorlage an die Luxemburger Richter erfolgt üblicherweise erst dann, wenn der Kläger mit seinen übrigen Argumenten nicht durchdringt. Insofern kann man davon ausgehen, dass das BAG sowohl die beanstandete Bezugnahme-Klausel als auch die behauptete fehlende Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften als unproblematisch bzw. rechtlich nicht zu beanstanden eingestuft hat. 

Gesamtschutz gewährleistet

Die beiden Hauptgeschäftsführer der Zeitarbeitgeberverbände Werner Stolz (iGZ) und Florian Swyter (BAP) zeigten sich vom Ausgang des Verfahrens wenig überrascht. „Durch die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze, die flächendeckenden Tarifstrukturen und die Branchenzuschlagstarifverträge wird auch in Deutschland die europarechtliche Gesamtschutz-Vorgabe nachhaltig gewährleistet und ebenfalls EU-rechtskonform umgesetzt“, erklärten übereinstimmend die beiden Verbandsvertreter. Aus diesen Gründen, so Swyter und Stolz, sähen sie der Befassung des EuGH mit den Fragen des BAG gelassen entgegen.“ (WLI)